Gegenstand des vorliegenden Urteils des BGer war ein Streit zwischen Gesellschaften des des Pelikan-Konzerns (der bekannte Tintenpatronenhersteller, der in Malaysia börsenkotiert ist). In einem Patentverletzungsverfahren mit einer Drittpartei waren zwei Pelikan-Gesellschaften, die im Rahmen des Verkaufs von Pelikan-Produkten Sales- und Logistikdienstleistungen erbrachten, zur Rechnungslegung verpflichtet worden. Dazu waren diese Dienstleistungsgesellschaften jedoch nur mit Informationen einer dritten Pelikan-Gesellschaft, der Lieferantin, in der Lage. Auf Aufforderung der Rechtsinhaberin hin klagten die Dienstleistungsgesellschaften gegen die Lieferantin auf Erteilung verschiedener Auskünfte, eventualiter Aktenedition, subenventualiter Akteneinsicht.
Die Vorinstanzen, das BezGer Uster und das OGer ZH, wiesen die Klage nach deutschem Recht als verjährt ab, soweit sie darauf eintraten. WIllkürlich (vgl. BGG 96) war die Anwendung des deutschen Rechts aus Sicht des BGer nicht. Die Klägerinnen hatten vor BGer aber auch den (rechtlichen) Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben. Dieser untersteht als schweizerische loi d’application immédiate grundsätzlich (Ausnahmen bleiben vorbehalten, vor allem mit Bezug auf den Durchgriff) dem schweizerischen Recht:
Beim Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 ZGB handelt es sich um eine Norm, die zum positiven ordre public gehört und die nach Art. 18 IPRG unabhängig von dem durch eine allgemeinere Kollisionsregel bezeichneten Recht zwingend anzuwenden ist, soweit eine hinreichende Binnenbeziehung zur Schweiz besteht (BGE 128 III 201 E. 1). Die Voraussetzung einer genügenden Binnenbeziehung ist vorliegend mit dem Sitz der Beschwerdegegnerin in der Schweiz ohne weiteres erfüllt.
Die Erhebung der Verjährungseinrede kann insb. dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Schuldner den Gläubiger veranlasst hat, auf Schritte zur Durchsetzung der Forderung zu verzichten:
Die Einrede der Verjährung stellt nach der Rechtsprechung einen Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB dar und ist nicht zu schützen, wenn sie gegen erwecktes Vertrauen verstösst, der Schuldner insbesondere ein Verhalten gezeigt hat, das den Gläubiger bewogen hat, während der Verjährungsfrist rechtliche Schritte zu unterlassen, und das seine Säumnis auch bei objektiver Betrachtungsweise als verständlich erscheinen lässt. Ein arglistiges Verhalten ist dabei nicht erforderlich (BGE 131 III 430 E. 2 S. 437 mit Hinweisen).
Diese Voraussetzung war vorliegend nicht erfüllt. Es gab keinen ausreichenden Grund, erst nach Aufforderung der Rechtsinhaberin Klage zu erheben. Auch das Konzerninteresse war “unter den gegebenen Umständen” (!) nicht geeignet, das vom BGer für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede geforderte Vertrauen zu begründen:
Unter den gegebenen Umständen lässt sich auch nicht sagen, die Beschwerdeführerinnen hätten aufgrund des Umstands, dass die Parteien konzernmässig verbunden sind, berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, die Beschwerdegegnerin werde keine Verjährungseinrede erheben.