Das BGer schützt einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, das seinerseits einen Entscheid der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen bestätigt hatte.
Der Beschwerdeführer war Pflichtverteidiger seines Mandanten, stellte diesem aber dennoch Rechnungen. Damit verletzte er mehrfach Art. 58 StP/SG (der amtliche Verteidiger wird vom Staat entschädigt; er darf vom Angeschuldigten kein Honorar fordern) und Art. 11bis HonO/SG (der unentgeltliche Vertreter und der amtliche Verteidiger dürfen von ihrem Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern). Die Anwaltskammer hatte dafür eine Busse von CHF 5000 und die Verfahrenskosten von CHF 2000 auferlegt.