2C_783/2008: Verletzung der Standesregeln (Honorareinforderung bei amtl. Verteidigung)

Das BGer schützt einen Entscheid des Kan­ton­s­gerichts St. Gallen, das sein­er­seits einen Entscheid der Anwalt­skam­mer des Kan­tons St. Gallen bestätigt hatte. 

Der Beschw­erde­führer war Pflichtvertei­di­ger seines Man­dan­ten, stellte diesem aber den­noch Rech­nun­gen. Damit ver­let­zte er mehrfach Art. 58 StP/SG (der amtliche Vertei­di­ger wird vom Staat entschädigt; er darf vom Angeschuldigten kein Hon­o­rar fordern) und Art. 11bis HonO/SG (der unent­geltliche Vertreter und der amtliche Vertei­di­ger dür­fen von ihrem Man­dan­ten kein zusät­zlich­es Hon­o­rar fordern). Die Anwalt­skam­mer hat­te dafür eine Busse von CHF 5000 und die Ver­fahren­skosten von CHF 2000 auferlegt.