In einem kartellrechtlichen Verfahren zwischen der Europäischen Kommission und den Unternehmen Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals vertrat die in St. Gallen lehrende Generalanwältin Juliane Kokott die Auffassung, das Anwaltsgeheimnis gelte in Kartellverfahren der EU-Kommission nicht für Syndikusanwälte (legal counsels). Unternehmensinterne Kommunikation geniesse den grundrechtlich garantierten Schutz der Kommunikation zwischen einem Rechtsanwalt und seinen Mandanten nicht, auch wenn der interne Jurist als Anwalt zugelassen sei. Die Frage wird wohl von EuGH beantwortet werden (vgl. die Hinweise der NJW).