In diesem Entscheid äussert sich das BGer zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses durch einen Anwalt aus dem Kanton Zürich. Dieser liess sich von der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vom Anwaltsgeheimnis gegenüber zwei Personen entbinden, da er sich in einem Mandatsverhältnis mit diesen wähnte und seine darauf basierenden Honoraransprüche durchsetzen wollte. Den Entscheid der Aufsichtskommission zogen die Beschwerdeführer bis vor das BGer mit der Begründung, dass zwischen ihnen und dem Rechtsanwalt nie ein Mandatsverhältnis bestanden habe. Das BGer weist die Beschwerde ab.
Die Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 BGFA; vgl. auch Art. 321 StGB). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört schon der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten. Deshalb setzt die klageweise Einforderung einer Honorarforderung praxisgemäss eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner Schweigepflicht voraus […]. Verweigert der Mandant die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so kann sich der Rechtsanwalt, der sein Honorar auf dem Rechtsweg einzutreiben sucht, mit einem Gesuch an die Aufsichtsbehörde wenden (für den Kanton Zürich § 33 AnwG/ZH; 215.1). Die Aufsichtskommission entbindet die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG/ZH). Diese Regelung entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung […] (E. 3.1).
Sodann äussert sich das BGer zu den Rechtswirkungen des Entbindungsentscheids für den Mandanten. Die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis habe keine materielle Rechtswirkung, sondern ermögliche es dem gesuchstellenden Anwalt bloss, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung auf dem Klageweg geltend zu machen. Zudem werde ein späterer Zivilprozess über die Honorarforderung in keiner Art und Weise präjudiziert. Die einzige unmittelbare Rechtswirkung für den betroffenen (möglichen) Mandanten liege darin, dass dieser im Umfang, in dem es für die Geltendmachung der Honorarforderung notwendig sei, des ihm ansonsten zustehenden Schutzes durch das Anwaltsgeheimnis verlustig gehe.
Schliesslich führt das BGer aus, dass die Beschwerdeführer ihre Argumente wohl besser im Zivilprozess eingebracht hätten. Es sei nicht einzusehen, wieso sich die Beschwerdeführer der Entbindung des Anwalts vom Anwaltsgeheimnis widersetzten, zumal sie das Bestehen eines Mandatsverhältnisses überhaupt bestritten. Ihren Interessen wäre besser gedient gewesen, wenn sie den Anwalt selber vom Anwaltsgeheimnis entbunden hätten und ihre Argumente alsdann im materiellrechtlichen Zivilprozess vorgebracht hätten.