2C_1127/2013: Der Einwand eines mangelnden Mandatsverhältnisses ist im Verfahren auf Entbindung vom Anwaltsgeheimnis regelmässig untauglich

In diesem Entscheid äussert sich das BGer zur Offen­barung des Beruf­s­ge­heimniss­es durch einen Anwalt aus dem Kan­ton Zürich. Dieser liess sich von der Auf­sicht­skom­mis­sion über die Anwältin­nen und Anwälte des Kan­tons Zürich vom Anwalts­ge­heim­nis gegenüber zwei Per­so­n­en ent­binden, da er sich in einem Man­datsver­hält­nis mit diesen wäh­nte und seine darauf basieren­den Hon­o­raransprüche durch­set­zen wollte. Den Entscheid der Auf­sicht­skom­mis­sion zogen die Beschw­erde­führer bis vor das BGer mit der Begrün­dung, dass zwis­chen ihnen und dem Recht­san­walt nie ein Man­datsver­hält­nis bestanden habe. Das BGer weist die Beschw­erde ab.

Zunächst reka­pit­uliert das BGer seine Recht­sprechung zum Beruf­s­ge­heim­nis der Rechtsanwälte:

Die Recht­san­wälte unter­ste­hen zeitlich unbe­gren­zt und gegenüber jed­er­mann dem Beruf­s­ge­heim­nis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anver­traut wor­den ist (Art. 13 Abs. 1 BGFA; vgl. auch Art. 321 StGB). Zu den Tat­sachen, welche unter den Schutz des Anwalts­ge­heimniss­es fall­en, gehört schon der Umstand des Beste­hens eines Man­dats zwis­chen dem Recht­san­walt und seinem Klien­ten. Deshalb set­zt die klageweise Ein­forderung ein­er Hon­o­rar­forderung prax­is­gemäss eine vorgängige Befreiung des Anwalts von sein­er Schweigepflicht voraus […]. Ver­weigert der Man­dant die Ent­bindung vom Anwalts­ge­heim­nis, so kann sich der Recht­san­walt, der sein Hon­o­rar auf dem Rechtsweg einzutreiben sucht, mit einem Gesuch an die Auf­sichts­be­hörde wen­den (für den Kan­ton Zürich § 33 AnwG/ZH; 215.1). Die Auf­sicht­skom­mis­sion ent­bindet die Anwältin oder den Anwalt vom Beruf­s­ge­heim­nis, wenn das Inter­esse an der Offen­barung deut­lich höher ist als das Inter­esse der Klientschaft an der Geheimhal­tung (§ 34 Abs. 3 AnwG/ZH). Diese Regelung entspricht der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung […] (E. 3.1).

Sodann äussert sich das BGer zu den Rechtswirkun­gen des Ent­bindungsentschei­ds für den Man­dan­ten. Die Ent­bindung vom Anwalts­ge­heim­nis habe keine materielle Rechtswirkung, son­dern ermögliche es dem gesuch­stel­len­den Anwalt bloss, ohne Ver­let­zung des diszi­pli­nar- und strafrechtlich geschützten Beruf­s­ge­heimniss­es die behauptete Hon­o­rar­forderung auf dem Klageweg gel­tend zu machen. Zudem werde ein später­er Zivil­prozess über die Hon­o­rar­forderung in kein­er Art und Weise präjudiziert. Die einzige unmit­tel­bare Rechtswirkung für den betrof­fe­nen (möglichen) Man­dan­ten liege darin, dass dieser im Umfang, in dem es für die Gel­tend­machung der Hon­o­rar­forderung notwendig sei, des ihm anson­sten zuste­hen­den Schutzes durch das Anwalts­ge­heim­nis ver­lustig gehe.


Schliesslich führt das BGer aus, dass die Beschw­erde­führer ihre Argu­mente wohl bess­er im Zivil­prozess einge­bracht hät­ten. Es sei nicht einzuse­hen, wieso sich die Beschw­erde­führer der Ent­bindung des Anwalts vom Anwalts­ge­heim­nis wider­set­zten, zumal sie das Beste­hen eines Man­datsver­hält­niss­es über­haupt bestrit­ten. Ihren Inter­essen wäre bess­er gedi­ent gewe­sen, wenn sie den Anwalt sel­ber vom Anwalts­ge­heim­nis ent­bun­den hät­ten und ihre Argu­mente als­dann im materiell­rechtlichen Zivil­prozess vorge­bracht hätten.