In der Rechtssache T‑12/06 hat der EuGH eine Entscheidung der Kommission betreffend eine Geldbusse von EUR 30 Mio. gegen das italienische Unternehmen Deltafina bestätigt. Deltafina hatte sich zusammen mit mehreren Unternehmen zwischen 1995 und 2002 an einem Kartell auf dem italienischen Rohtabakmarkt beteiligt.
Deltafina hatte die Kommission ursprünglich unter Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung auf das Bestehen des Kartells hingewiesen. Nachdem sie Deltafina zu Beginn des Verwaltungsverfahrens noch einen bedingten Erlass der Busse gewährt hatte, vertrat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung, dass Deltafina gegen die ihr als Antragstellerin obliegenden Mitwirkungspflichten verstossen habe. Dies insofern, als Deltafina ohne vorangehende Absprache mit der Kommission gegenüber ihren Konkurrenten die Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung offen gelegt hatte. Die Kommission hatte den von Deltafina gemeldeten Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor Ort nachprüfen können, weshalb die anderen Kartellmitglieder bereits im Vorfeld von der beabsichtigten Nachprüfung erfuhren. Die Kommission würdigte die Mitwirkung von Deltafina dennoch als mildernden Umstand und reduzierte die Geldbusse um 50%.
In seiner Entscheidung wies der EuGH insbesondere darauf hin, dass ein vollständiger Sanktionserlass im Rahmen der Kronzeugenregelung gemäss der damals einschlägigen Mitteilung der Kommission eine “in vollem Umfang kontinuierlich und zügig” erfolgende Zusammenarbeit voraussetze. Ein Erlass jeglicher Geldbussen sei nach diesem Verständnis nur möglich, wenn das Verhalten des Unternehmens “von einem echten Geist der Zusammenarbeit” zeuge, der sich insbesondere in der unaufgeforderten Mitteilung jeglicher Tatsachen äussern müsse, welche den Ablauf des Verwaltungsverfahrens beeinflussen könnten. Das Verhalten von Deltafina habe diesen Geist vermissen lassen, weshalb die Kommission zu Recht keinen vollständigen Sanktionserlass gewährt habe (vgl. auch die Medienmitteilung des EuGH).