BEG in Kraft per 1. Januar 2010

Der Bun­desrat hat das Buch­ef­fek­tenge­setz (BEG) nach unbe­nutztem Ablauf der Ref­er­en­dums­frist auf den 1. Jan­u­ar 2010 in Kraft geset­zt. Bere­its am 1. Okto­ber 2009 tritt der neue OR 470 IIbis in Kraft. 

OR 470 (Wider­ruf der Anweisung) lautet danach folgendermassen:

1 Der Anweisende kann die Anweisung gegenüber dem Anweisungsempfänger wider­rufen, wenn er sie nicht zur Tilgung sein­er Schuld oder son­st zum Vorteile des Empfängers erteilt hat.
2 Gegenüber dem Angewiese­nen kann der Anweisende wider­rufen, solange jen­er dem Empfänger seine Annahme nicht erk­lärt hat.
2bis Bes­tim­men die Regeln eines Zahlungssys­tems nichts anderes, so ist die Anweisung im bargeld­losen Zahlungsverkehr unwider­ru­flich, sobald der Über­weisungs­be­trag dem Kon­to des Anweisenden belastet wor­den ist.
3 Wird über den Anweisenden der Konkurs eröffnet, so gilt die noch nicht angenommene Anweisung als widerrufen.”