Ein Notar war im Rahmen eines Grundstückverkaufs von den Verkäufern angewiesen worden, einen Teil des (auf sein Konto) einbezahlten Kaufpreises an X., Gläubiger der Verkäufer, zu überweisen. Dieser Anweisung kam der Notar nach, indem er seine eigene Bank anwies, die betreffende Summe an X. zu überweisen. In der Folge widerrief der Notar diesen Zahlungsauftrag, worauf er von X. eingeklagt wurde. X. machte dabei geltend, der Notar sei durch Annahme der Anweisung iSv OR 470 II sein Schuldner geworden.
Wie das BGer festhielt, sind die Erklärung der Annahme gegenüber dem Anweisenden und jene gegenüber dem Anweisungsempfänger zu unterscheiden. Letzte darf nur angenommen werden, wenn sich — aus Aussage oder Verhalten — ergibt, dass der Angewiesene einen entsprechenden Rechtsbindungswillen hat. Das liegt nicht bereits dann vor, wenn der Angewiesene dem Empfänger aus Gründen der Klarheit eine Kopie des eigenen Überweisungsauftrags zuschickt.
Im vorliegenden Fall fiel ins Gewicht, dass der Notar die Anweisung nicht ausführen konnte, weil die Hypothekargläubigerin die Zahlung gestoppt hatte. Sie hatte in der Zwischenzeit erfahren, dass sie über die Höhe des Verkaufspreises getäuscht worden war (er war zu niedrig angegeben). Der Notar war berechtigt, die Zahlung an X. darauf zu widerrufen:
“Il résulte de la jurisprudence rappelée ci-dessus qu’une information sur le déroulement des opérations n’implique pas encore un engagement de payer. L’idée que le notaire s’engagerait personnellement à payer même si les fonds ne sont pas (ou plus) à sa disposition est d’ailleurs complètement étrangère à la pratique du notariat. Un tel engagement ne pourrait être admis que s’il résultait d’une manifestation de volonté suffisamment significative. ”