In einer internationalen Kaufrechtsstreitigkeit hält das BGer zunächst fest, dass die Verletzung ausländischen zwingenden Rechts bei Anwendbarkeit schweizerischen Rechts nur dann zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts nach OR 20 I führt, wenn das Geschäft deshalb auch nach schweizerischer Auffassung als sittenwidrig empfunden wird.
Dies setzt voraus, dass die verletzte ausländische Vorschrift Interessen des Individuums und der menschlichen Gemeinschaft von fundamentaler und lebenswichtiger Bedeutung schützt oder Rechtsgüter in Frage stehen, die nach allgemeiner ethischer Auffassung schwerer wiegen als die Vertragsfreiheit (BGE 76 II 33 E. 8 S. 41; vgl. auch Urteil 4C.172/2000 vom 28. März 2001 E. 5d, publ. in: Pra 2001 Nr. 136 S. 812 ff.). Devisenvorschriften können ihrem Wesen nach grundsätzlich nicht zu den Normen dieser Bedeutung gerechnet werden (BGE 76 II 33 E. 8 S. 41 f.; 80 II 49 E. 3 S. 51 f.).
Strittig war ferner, ob CISG 51 I (in der Regel nur Teilwandlung, wenn nur ein Teil der Ware mangelhaft ist) voraussetzt, dass ein Kaufvertrag mehrere Waren erfasse, die je eine eigenständige wirtschaftliche Einheit bilden (so die herrschende Ansicht) oder ob diese Bestimmung auch dann anwendbar ist, wenn der fehlende Teil einer Maschine oder Anlage ohne Weiteres austauschbar ist. Das BGer folgt im vorliegenden Fall der Mehrheitsmeinung und schliesst die Teilwandlung betr. einer Spinnerei aus, die als einheitliche Produktionsanlage und damit als Sachgesamtheit verkauft worden war (der Einheitspreis war ein Indiz dafür). Die einzelnen funktionsnotwendigen Bestandteile waren daher keine eigenständige wirtschaftliche Einheit.
Bis dahin schützte das BGer das Urteil der Vorinstanz, des OGer ZG. Es hiess die Beschwerde dennoch gut. Die Lieferung war nämlich vorbehaltlos übernommen worden. Später hatte die Käuferin geltend gemacht, die Lieferung sei nicht vollständig gewesen. Die Beweislast für die (Un-)Vollständigkeit hatte das KGer ZG der Verkäuferin auferlegt. Nach der Rechtsprechung des BGer hätte aber die Käuferin beweisen müssen, dass die Lieferung unvollständig war:
Die Parteien stimmen darin überein, dass die Beschwerdegegnerin die ihr gelieferten Waren ohne Beizug der Beschwerdeführerin auspackte. Entsprechend nahm die Vorinstanz an, die Lieferungen seien mit der Übernahme durch die Beschwerdegegnerin in deren alleinigen Herrschaftsbereich gelangt. Danach war einzig diese in der Lage, die Vollständigkeit der umfangreichen Lieferung zu prüfen und die entsprechenden Beweise zu sichern, weshalb sie gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die von ihr nachträglich geltend gemachte Unvollständigkeit der Lieferungen beweispflichtig ist. Weshalb ihr diese Beweisführung unzumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal das Fehlen bestimmter Bestandteile, anders als zum Beispiel die unterlassene Verletzung eines Konkurrenzverbots, nicht zu den so genannten unbestimmten Negativa zu zählen ist […]. Die Vorinstanz hat daher die Grundsätze des CISG zur Beweislastverteilung verletzt, indem sie die Beweislast hinsichtlich der vollständigen Lieferung der Beschwerdeführerin auferlegte […].