4A_543/2018: Anwendbarkeit des CISG (amtl. Publ.)

Gegen­stand dieses Urteils bilde­ten Kaufverträge, mit welchen eine selb­ständi­ge öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Basel (Beschw­erde­führerin) bei ein­er slowenis­chen Gesellschaft (Beschw­erdegeg­ner­in 1) und deren schweiz­erischen Tochterge­sellschaft (Beschw­erdegeg­ner­in 2) elek­tro­n­is­che Drehstromzäh­ler bestellte bzw. einkaufte. Nach­dem die Beschw­erde­führerin 1 die Beschw­erde­führerin über die Möglichkeit von Haar­bil­dun­gen und daraus resul­tieren­den Mess­fehlern bei einem gewis­sen Typ der Drehstromzäh­ler informierte, erk­lärte die Beschw­erde­führerin, sie erachte sämtliche Verträge betr­e­f­fend Liefer­ung von Stromzäh­lern zufolge Irrtums für unverbindlich und forderte die Rück­er­stat­tung des Kauf­preis­es zuzüglich Zin­sen gegen Her­aus­gabe der Stromzähler.

Nach­dem die Beschw­erdegeg­ner­in­nen dieser Auf­forderung nicht nachka­men, machte die Beschw­erde­führerin vor dem Zivil­gericht Basel-Stadt eine Teilk­lage anhängig. Das Zivil­gericht Basel-Stadt hiess die Teilk­lage weit­ge­hend gut, ins­beson­dere auch, weil es das CISG für nicht anwend­bar erachtete, da dieses zu einem “unbe­friegen­den Ergeb­nis” führen würde. Das Appel­la­tion­s­gericht des Kan­tons Basel-Stadt hob auf Beru­fung hin den Entscheid auf und wies die Klage ab. Es erwog, dass das CISG anwend­bar sei, welch­es die Beru­fung auf Grund­la­genir­rtum nach internem schweiz­erischem Recht, namentlich Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 OR, verdränge.

Das Bun­des­gericht erin­nerte zunächst daran, dass die Begriffe des CISG autonom, mithin aus sich selb­st her­aus auszule­gen seien. Dabei sei die Recht­sprechung ander­er Staat­en zum CISG inklu­sive deren Schrift­tum mit dem Ziel ein­er inter­na­tion­al ein­heitlichen Ausle­gung zu berück­sichti­gen. Nicht ges­tat­tet sei es, auf das unvere­in­heitliche Recht oder auf bes­timmte nationale Begriffe, Qual­i­fika­tio­nen oder Ver­ständ­nisse zurück­zu­greifen (E. 2.2). Diejenige Ver­tragspartei, die aus ein­er Vorschrift des CISG etwas zu ihren Gun­sten ableit­en möchte, trage die Behaup­tungs- und Beweis­last betr­e­f­fend die tat­säch­lichen Voraus­set­zun­gen dieser Vorschrift. Für die Fra­gen der Bewe­is­führung, der anwend­baren Ver­fahrens­grund­sätze, der zuläs­si­gen Beweis­mit­tel und das Mass der Behauptungs‑, Sub­stanzi­ierungs- und Bestre­itungslast würde das angerufene Gericht seine lex fori betr­e­f­fend das (inter­na­tionale) Prozess­recht anwen­den (E. 2.3).

Umstrit­ten war vor­liegend, ob ein inter­na­tionaler Kaufver­trag im Sinne von Art. 1 CISG vor­liegt, obwohl nur eine Beschw­erdegeg­ner­in ihre Nieder­las­sung in Slowe­nien und damit in einem anderen Ver­tragsstaat hat. Das Bun­des­gericht schützte die Auf­fas­sung der Vorin­stanz, wonach sich die Unter­stel­lung des gesamten Ver­trags unter das CISG auf­dränge, um eine ein­heitliche Lösung zu find­en. Die Nieder­las­sung der Beschw­erdegeg­ner­in 2 in der Schweiz ändere daran nichts. Davon zu unter­schei­den sei die Frage nach dem Ver­hält­nis mehrerer Schuld­ner untere­inan­der, wofür Art. 143 IPRG zum Zuge kom­men könne (E. 3.2.1). Die Vorin­stanz hat­te vor­liegend offen gelassen, ob bei­de Verkäuferin­nen von Anfang an am Ver­tragsver­hält­nis beteiligt waren, oder ob die Beschw­erdegeg­ner­in 2 erst nachträglich dem Ver­tragsver­hält­nis beige­treten war (E. 3.1). Das Bun­des­gericht wies darauf hin, dass bei der let­zt­ge­nan­nten Sachver­haltsvari­ante der Ver­trag erst recht als inter­na­tion­al im Sinne von Art. 1 CISG zu gel­ten habe. Die Inter­na­tion­al­ität des Ver­trags bes­timme sich im Zeit­punkt des Ver­tragsab­schlusses, weshalb ein Ver­trags­beitritt das Statut nicht ändere (E. 3.2.2).

Anschliessend prüfte das Bun­des­gericht die Rügen der Beschw­erde­führerin, wonach die Vorin­stanz verkan­nt hätte, dass die Parteien durch eine Rechtswahl des OR das CISG aus­geschlossen hät­ten, wom­it sie ins­beson­dere Art. 6 CISG ver­let­zt hätte. Unter Hin­weis auf (inter­na­tionale) Lehrmei­n­un­gen sowie öster­re­ichis­che und deutsche Gericht­sentschei­de erwog das Bun­des­gericht, dass die Wahl des Rechts eines Ver­tragsstaats ver­mu­tungsweise keinen impliziten Auss­chluss des CISG darstelle, da dieses Bestandteil des nationalen Rechts sei. Für einen kon­klu­den­ten Auss­chluss des CISG seien deshalb weit­ere Anhalt­spunk­te notwendig, die klar und unzwei­deutig auf eine Wahl des unvere­in­heitlicht­en Rechts unter Abwahl des CISG schliessen lassen wür­den. Aus den Mate­ri­alien zum CISG sei ersichtlich, dass die stillschweigende Auss­chlussmöglichkeit absichtlich nicht aus­drück­lich in das Übereinkom­men aufgenom­men wor­den sei, um zu ver­hin­dern, dass Gerichte hier­auf leicht­fer­tig erken­nen wür­den (E. 4.1). Anschliessend wies das Bun­des­gericht ver­schiedene, von der Beschw­erde­führerin vorge­brachte Rügen gegen die Erwä­gun­gen der Vorin­stanz, wonach vor­liegend keine solchen Anhalt­spunk­te nachgewiesen wor­den seien, gestützt auf welche ein kon­klu­den­ter Auss­chluss des CISG anzunehmen sei, als unbe­grün­det zurück. Es erwog unter anderem:

  • Das anwen­bare Recht gehöre nicht zu den essen­tialia negotii, weshalb das auf den Ver­trag anwend­bare Recht im Zeit­punkt des Ver­tragss­chlusses nicht fest­ste­hen müsse (E. 4.3.3).
  • Die Beschw­erde­führerin könne aus dem Prozessver­hal­ten der Beschw­erdegeg­ner­in­nen, namentlich der Argu­men­ta­tion gestützt auf das OR vor erster Instanz, keinen nachträglichen Auss­chluss­willen ableit­en. Ein nachträglich­er impliziter Auss­chluss bedinge eben­falls den Nach­weis hin­re­ichend konkreter Anhalt­spunk­te für einen ein­vernehm­lichen Willen. Die Ableitung eines übere­in­stim­menden Auss­chluss­wil­lens aus blossem Prozessver­hal­ten sei zurück­hal­tend anzunehmen. Wenn bei­de Parteien auf Grund­lage eines bes­timmten nationalen Rechts (in der Regel der lex fori) argu­men­tieren wür­den, könne darin eine nachträgliche Auss­chlussvere­in­barung höch­stens dann erblickt wer­den, wenn erstellt sei, dass die Parteien die Anwend­barkeit des CISG gese­hen und den­noch das unvere­in­heitlichte Recht übere­in­stim­mend zur Grund­lage ihrer Argu­men­ta­tion genom­men hät­ten. Andern­falls könne ihr Ver­hal­ten von vorn­here­in kein Aus­druck eines gemein­samen Wil­lens sein (E. 4.4.1). Ein Auss­chluss­wille dürfe nicht hypo­thetisch sein, son­dern set­ze immer­hin voraus, dass das Erk­lärungs­be­wusst­sein und der Erk­lärungswille für eine der­art ver­tragsmod­i­fizierende Vere­in­barung unzwei­deutig zu Tage trete. Eine rechtliche Argu­men­ta­tion gestützt auf internes Recht reiche in diesem Sinne nicht ohne Weit­eres aus, um einen Auss­chluss­willen anzunehmen (E. 4.4.3).

Die Beschw­erde­führerin rügte schliesslich eine Ver­let­zung von Art. 4 lit. a CISG, wonach das Übereinkom­men ins­beson­dere nicht die Gültigkeit des Ver­trags oder einzel­ner Ver­trags­bes­tim­mungen betr­e­ffe, soweit nicht aus­drück­lich etwas anderes bes­timmt sei, weil die Vorin­stanz ihr die Beru­fung auf Grund­la­genir­rtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR ver­wehrt hätte. Das Bun­des­gericht erwog, dass es im Zusam­men­hang mit dem Vor­be­halt nach Art. 4 CISG aus­re­iche, wenn das Übereinkom­men für einen Sachver­halt eine abschliessende Regelung bere­i­thalte. Entschei­dend sei, ob eine Sach­frage von den Ver­fassern des CISG gese­hen und mit ein­er zumin­d­est “funk­tion­al äquiv­a­len­ten” Lösung geregelt wor­den sei (E. 5.3). Es wies darauf hin, dass das CISG ins­beson­dere keine Bes­tim­mungen zu Wil­lens­män­geln, die auf Erk­lärung­shand­lun­gen oder schuld­hafter Irreführung beruhen, namentlich Dro­hung oder Täuschung, enthal­ten würde. Das CISG enthalte hinge­gen mit der Bes­tim­mung betr­e­f­fend die ver­tragliche Beschaf­fen­heit der Kauf­sache, welche auch den Ken­nt­nis­stand des Käufers berück­sichti­gen würde, eine dem Grund­la­genir­rtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 OR funk­tion­al äquiv­a­lente Regelung. Die Beschw­erde­führerin könne deshalb nichts zu ihren Gun­sten aus der bish­eri­gen Recht­sprechung zu Wil­lens­män­geln unter dem CISG ableit­en, wonach die Beru­fung auf einen Erk­lärungsir­rtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 OR auch bei grund­sät­zlich­er Anwend­barkeit des CISG zuläs­sig sei (E. 5.3.1). Sodann beste­he, so das Bun­des­gericht weit­er, kein zwin­gen­des recht­spoli­tis­ches Bedürf­nis, das die konkur­ri­erende Anfech­tung nach inner­staatlichem Recht fordern würde. Das CISG sehe eine Ver­tragsaufhe­bung im Inter­esse der effizien­ten Stre­it­bei­le­gung zu Recht nur als ulti­ma ratio vor. Ein Rück­griff am Übereinkom­men vor­bei auf Bes­tim­mungen des nationalen Rechts zur Anfech­tung der Gültigkeit infolge Irrtums betr­e­f­fend Eigen­schaften der Kauf­sache würde den im CISG vorgenomme­nen Inter­esse­naus­gle­ich stören und die angestrebte Vere­in­heitlichung der Anspruchs­grund­la­gen unter­graben (E. 5.3.2). Soweit es sich um Ansprüche im Zusam­men­hang mit der ver­traglichen Beschaf­fen­heit des Kau­fob­jek­ts han­dle, sei somit der Rück­griff auf interne Nor­men zur Gültikeit­san­fech­tung aus­geschlossen. Vielmehr sei für Ansprüche im Zusam­men­hang mit der ver­traglichen Beschaf­fen­heit der Kauf­sache exk­lu­siv das CISG anwend­bar (E. 5.3.3).

Die Beschw­erde wurde daher abgewiesen.