Gegenstand dieses Urteils bildeten Kaufverträge, mit welchen eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Basel (Beschwerdeführerin) bei einer slowenischen Gesellschaft (Beschwerdegegnerin 1) und deren schweizerischen Tochtergesellschaft (Beschwerdegegnerin 2) elektronische Drehstromzähler bestellte bzw. einkaufte. Nachdem die Beschwerdeführerin 1 die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit von Haarbildungen und daraus resultierenden Messfehlern bei einem gewissen Typ der Drehstromzähler informierte, erklärte die Beschwerdeführerin, sie erachte sämtliche Verträge betreffend Lieferung von Stromzählern zufolge Irrtums für unverbindlich und forderte die Rückerstattung des Kaufpreises zuzüglich Zinsen gegen Herausgabe der Stromzähler.
Nachdem die Beschwerdegegnerinnen dieser Aufforderung nicht nachkamen, machte die Beschwerdeführerin vor dem Zivilgericht Basel-Stadt eine Teilklage anhängig. Das Zivilgericht Basel-Stadt hiess die Teilklage weitgehend gut, insbesondere auch, weil es das CISG für nicht anwendbar erachtete, da dieses zu einem “unbefriegenden Ergebnis” führen würde. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hob auf Berufung hin den Entscheid auf und wies die Klage ab. Es erwog, dass das CISG anwendbar sei, welches die Berufung auf Grundlagenirrtum nach internem schweizerischem Recht, namentlich Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 OR, verdränge.
Das Bundesgericht erinnerte zunächst daran, dass die Begriffe des CISG autonom, mithin aus sich selbst heraus auszulegen seien. Dabei sei die Rechtsprechung anderer Staaten zum CISG inklusive deren Schrifttum mit dem Ziel einer international einheitlichen Auslegung zu berücksichtigen. Nicht gestattet sei es, auf das unvereinheitliche Recht oder auf bestimmte nationale Begriffe, Qualifikationen oder Verständnisse zurückzugreifen (E. 2.2). Diejenige Vertragspartei, die aus einer Vorschrift des CISG etwas zu ihren Gunsten ableiten möchte, trage die Behauptungs- und Beweislast betreffend die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift. Für die Fragen der Beweisführung, der anwendbaren Verfahrensgrundsätze, der zulässigen Beweismittel und das Mass der Behauptungs‑, Substanziierungs- und Bestreitungslast würde das angerufene Gericht seine lex fori betreffend das (internationale) Prozessrecht anwenden (E. 2.3).
Umstritten war vorliegend, ob ein internationaler Kaufvertrag im Sinne von Art. 1 CISG vorliegt, obwohl nur eine Beschwerdegegnerin ihre Niederlassung in Slowenien und damit in einem anderen Vertragsstaat hat. Das Bundesgericht schützte die Auffassung der Vorinstanz, wonach sich die Unterstellung des gesamten Vertrags unter das CISG aufdränge, um eine einheitliche Lösung zu finden. Die Niederlassung der Beschwerdegegnerin 2 in der Schweiz ändere daran nichts. Davon zu unterscheiden sei die Frage nach dem Verhältnis mehrerer Schuldner untereinander, wofür Art. 143 IPRG zum Zuge kommen könne (E. 3.2.1). Die Vorinstanz hatte vorliegend offen gelassen, ob beide Verkäuferinnen von Anfang an am Vertragsverhältnis beteiligt waren, oder ob die Beschwerdegegnerin 2 erst nachträglich dem Vertragsverhältnis beigetreten war (E. 3.1). Das Bundesgericht wies darauf hin, dass bei der letztgenannten Sachverhaltsvariante der Vertrag erst recht als international im Sinne von Art. 1 CISG zu gelten habe. Die Internationalität des Vertrags bestimme sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, weshalb ein Vertragsbeitritt das Statut nicht ändere (E. 3.2.2).
Anschliessend prüfte das Bundesgericht die Rügen der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz verkannt hätte, dass die Parteien durch eine Rechtswahl des OR das CISG ausgeschlossen hätten, womit sie insbesondere Art. 6 CISG verletzt hätte. Unter Hinweis auf (internationale) Lehrmeinungen sowie österreichische und deutsche Gerichtsentscheide erwog das Bundesgericht, dass die Wahl des Rechts eines Vertragsstaats vermutungsweise keinen impliziten Ausschluss des CISG darstelle, da dieses Bestandteil des nationalen Rechts sei. Für einen konkludenten Ausschluss des CISG seien deshalb weitere Anhaltspunkte notwendig, die klar und unzweideutig auf eine Wahl des unvereinheitlichten Rechts unter Abwahl des CISG schliessen lassen würden. Aus den Materialien zum CISG sei ersichtlich, dass die stillschweigende Ausschlussmöglichkeit absichtlich nicht ausdrücklich in das Übereinkommen aufgenommen worden sei, um zu verhindern, dass Gerichte hierauf leichtfertig erkennen würden (E. 4.1). Anschliessend wies das Bundesgericht verschiedene, von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rügen gegen die Erwägungen der Vorinstanz, wonach vorliegend keine solchen Anhaltspunkte nachgewiesen worden seien, gestützt auf welche ein konkludenter Ausschluss des CISG anzunehmen sei, als unbegründet zurück. Es erwog unter anderem:
- Das anwenbare Recht gehöre nicht zu den essentialia negotii, weshalb das auf den Vertrag anwendbare Recht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht feststehen müsse (E. 4.3.3).
- Die Beschwerdeführerin könne aus dem Prozessverhalten der Beschwerdegegnerinnen, namentlich der Argumentation gestützt auf das OR vor erster Instanz, keinen nachträglichen Ausschlusswillen ableiten. Ein nachträglicher impliziter Ausschluss bedinge ebenfalls den Nachweis hinreichend konkreter Anhaltspunkte für einen einvernehmlichen Willen. Die Ableitung eines übereinstimmenden Ausschlusswillens aus blossem Prozessverhalten sei zurückhaltend anzunehmen. Wenn beide Parteien auf Grundlage eines bestimmten nationalen Rechts (in der Regel der lex fori) argumentieren würden, könne darin eine nachträgliche Ausschlussvereinbarung höchstens dann erblickt werden, wenn erstellt sei, dass die Parteien die Anwendbarkeit des CISG gesehen und dennoch das unvereinheitlichte Recht übereinstimmend zur Grundlage ihrer Argumentation genommen hätten. Andernfalls könne ihr Verhalten von vornherein kein Ausdruck eines gemeinsamen Willens sein (E. 4.4.1). Ein Ausschlusswille dürfe nicht hypothetisch sein, sondern setze immerhin voraus, dass das Erklärungsbewusstsein und der Erklärungswille für eine derart vertragsmodifizierende Vereinbarung unzweideutig zu Tage trete. Eine rechtliche Argumentation gestützt auf internes Recht reiche in diesem Sinne nicht ohne Weiteres aus, um einen Ausschlusswillen anzunehmen (E. 4.4.3).
Die Beschwerdeführerin rügte schliesslich eine Verletzung von Art. 4 lit. a CISG, wonach das Übereinkommen insbesondere nicht die Gültigkeit des Vertrags oder einzelner Vertragsbestimmungen betreffe, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt sei, weil die Vorinstanz ihr die Berufung auf Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR verwehrt hätte. Das Bundesgericht erwog, dass es im Zusammenhang mit dem Vorbehalt nach Art. 4 CISG ausreiche, wenn das Übereinkommen für einen Sachverhalt eine abschliessende Regelung bereithalte. Entscheidend sei, ob eine Sachfrage von den Verfassern des CISG gesehen und mit einer zumindest “funktional äquivalenten” Lösung geregelt worden sei (E. 5.3). Es wies darauf hin, dass das CISG insbesondere keine Bestimmungen zu Willensmängeln, die auf Erklärungshandlungen oder schuldhafter Irreführung beruhen, namentlich Drohung oder Täuschung, enthalten würde. Das CISG enthalte hingegen mit der Bestimmung betreffend die vertragliche Beschaffenheit der Kaufsache, welche auch den Kenntnisstand des Käufers berücksichtigen würde, eine dem Grundlagenirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 OR funktional äquivalente Regelung. Die Beschwerdeführerin könne deshalb nichts zu ihren Gunsten aus der bisherigen Rechtsprechung zu Willensmängeln unter dem CISG ableiten, wonach die Berufung auf einen Erklärungsirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 OR auch bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des CISG zulässig sei (E. 5.3.1). Sodann bestehe, so das Bundesgericht weiter, kein zwingendes rechtspolitisches Bedürfnis, das die konkurrierende Anfechtung nach innerstaatlichem Recht fordern würde. Das CISG sehe eine Vertragsaufhebung im Interesse der effizienten Streitbeilegung zu Recht nur als ultima ratio vor. Ein Rückgriff am Übereinkommen vorbei auf Bestimmungen des nationalen Rechts zur Anfechtung der Gültigkeit infolge Irrtums betreffend Eigenschaften der Kaufsache würde den im CISG vorgenommenen Interessenausgleich stören und die angestrebte Vereinheitlichung der Anspruchsgrundlagen untergraben (E. 5.3.2). Soweit es sich um Ansprüche im Zusammenhang mit der vertraglichen Beschaffenheit des Kaufobjekts handle, sei somit der Rückgriff auf interne Normen zur Gültikeitsanfechtung ausgeschlossen. Vielmehr sei für Ansprüche im Zusammenhang mit der vertraglichen Beschaffenheit der Kaufsache exklusiv das CISG anwendbar (E. 5.3.3).
Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.