4A_68/2009: 71% weniger Leistung ist wesentliche Vertragsverletzung nach CISG 25

Das BGer bestätigt ein Urteil des Appel­la­tion­s­gerichts BS, das eine Ver­tragsaufhe­bung nach CISG 25 aus wichtigem Grund (fun­da­men­tal breach) geschützt hatte:

Somit ste­ht fest, dass die Maschi­ne­nan­lage eine Leis­tung von 52 Fla­cons pro Minute erbracht hat, obwohl eine solche von 180 Fla­cons pro Minute […] vere­in­bart wor­den war. Daraus ergibt sich, dass eine wesentliche Ver­tragsver­let­zung im Sinne von Art. 25 CISG vor­liegt. […] Die gelieferte Maschi­ne­nan­lage erbrachte lediglich 29 % der vere­in­barten Leis­tung. Bei ein­er Pro­duk­tion­sein­busse von 71 % ent­ge­ht der Beschw­erdegeg­ner­in objek­tiv gese­hen im Wesentlichen, was sie nach dem Ver­trag hätte erwarten dür­fen. Dies stellt einen Man­gel von erhe­blichem Gewicht dar. Wie die unzäh­li­gen Nachbesserungsver­suche der Beschw­erde­führerin zeigen, kon­nte er nicht in angemessen­er Frist behoben wer­den. Zudem wurde die Abfüll- und Ver­pack­ungsan­lage speziell auf die Bedürfnisse der Beschw­erdegeg­ner­in zugeschnit­ten konzip­iert und ist der Beschw­erdegeg­ner­in ein Weit­er­verkauf der Maschi­ne­nan­lage unmöglich resp. unzumutbar.”

Damit verknüpft das Bun­des­gericht die Frage, ob eine wesentliche Ver­tragsver­let­zung vor­liegt, im Grunde mit der Zumut­barkeit oder Möglichkeit ein­er Schaden­min­derung durch Deck­ungsverkauf (CISG 75).