Bundesrat würdigt den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtsentscheids im Fall UBS

Der Bun­desrat hat vom Urteil des Bun­desver­wal­tungs­gerichts vom 5. Jan­u­ar 2010 in Sachen Anord­nung zur Her­aus­gabe von Kun­den­dat­en durch die FINMA Ken­nt­nis genom­men. In sein­er Würdi­gung kommt der Bun­desrat zum Schluss, dass es nun Sache der FINMA sei zu entschei­den, ob sie über die juris­tis­che Frage der Anwen­dung von Art. 25 und 26 Bankenge­setz eine Klärung durch das Bun­des­gericht ver­lange. Der Bun­desrat würde eine solche Klärung begrüssen.

Zur Medi­en­mit­teilung

Der Bun­desrat hielt fest, dass die juris­tis­che Klärung der Recht­mäs­sigkeit der FINMA Ver­fü­gung einen auf jeden Fall zu begrüssenden Auf­schluss über die Kom­pe­ten­zen der Auf­sichts­be­hörde in Not­standssi­t­u­a­tio­nen bringt.

Einig sind sich der Bun­desrat und das Bun­desver­wal­tungs­gericht, dass der Bun­desrat und die FINMA damals tat­säch­lich mit ein­er Not­si­t­u­a­tion kon­fron­tiert waren. Deshalb war der Bun­desrat im Feb­ru­ar 2009 auch zur Überzeu­gung gelangt, dass nur noch die Datenüber­gabe an die USA die UBS vor drastis­chen Zwangs­mass­nah­men schützen kon­nte. Die FINMA war zur sel­ben Schlussfol­gerung gekom­men und erliess deshalb die oben erwäh­nte Ver­fü­gung. Dass die Datenüber­gabe aus Sicht des Bun­desver­wal­tungs­gerichts nicht gestützt auf Art. 25 und 26 des Bankenge­set­zes, son­dern durch den Bun­desrat gestützt auf Art. 184 der BV hätte erfol­gen müssen, stellt die Richtigkeit der Ein­schätzung der Not­standssi­t­u­a­tion nicht in Frage.