Der Bundesrat hat vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2010 in Sachen Anordnung zur Herausgabe von Kundendaten durch die FINMA Kenntnis genommen. In seiner Würdigung kommt der Bundesrat zum Schluss, dass es nun Sache der FINMA sei zu entscheiden, ob sie über die juristische Frage der Anwendung von Art. 25 und 26 Bankengesetz eine Klärung durch das Bundesgericht verlange. Der Bundesrat würde eine solche Klärung begrüssen.
Der Bundesrat hielt fest, dass die juristische Klärung der Rechtmässigkeit der FINMA Verfügung einen auf jeden Fall zu begrüssenden Aufschluss über die Kompetenzen der Aufsichtsbehörde in Notstandssituationen bringt.
Einig sind sich der Bundesrat und das Bundesverwaltungsgericht, dass der Bundesrat und die FINMA damals tatsächlich mit einer Notsituation konfrontiert waren. Deshalb war der Bundesrat im Februar 2009 auch zur Überzeugung gelangt, dass nur noch die Datenübergabe an die USA die UBS vor drastischen Zwangsmassnahmen schützen konnte. Die FINMA war zur selben Schlussfolgerung gekommen und erliess deshalb die oben erwähnte Verfügung. Dass die Datenübergabe aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gestützt auf Art. 25 und 26 des Bankengesetzes, sondern durch den Bundesrat gestützt auf Art. 184 der BV hätte erfolgen müssen, stellt die Richtigkeit der Einschätzung der Notstandssituation nicht in Frage.