Das BGer bestätigt ein Urteil des BVerwGer, das den einzigen Liquidator einer AG solidarisch für ausstehende Verrechnungssteuerschulden haftbar machte (VStG 15). Die Vorinstanzen hatten die entscheidenden Liquidationshandlungen korrekt auf den Zeitpunkt veranschlagt, da der AG beinahe alle Aktiven entzogen und auf eine neue Gesellschaft übertragen worden waren und sich die Verrechnungssteuerschuld der faktisch liquidierten AG bereits abzeichnete. Es konnte ferner keine Rede davon sein, den Anwendungsbereich von VStG 15 auf formelle Liquidationen zu beschränken.