Das vorliegende Urteil betrifft eine Anfechtungsklage. Das BGer hält dabei fest, dass der Abtretungsgläubiger im Sinne von SchKG 260 bei der Anfechtungsklage nur die Aktivlegitimation erwirbt, nicht aber die materielle Berechtigung (Prozesstandschaft) und die Rückforderung infolgedessen nur für die Masse verlangen kann, aber nicht für sich selbst. Das hindert den Abtretungsgläubiger aber nicht daran, Zahlung an sich selbst zu verlangen, wie das BGer bereits mehrfach festgehalten hat.
Im vorliegenden Fall waren die Beklagten überdies zu Recht unter solidarischer Haftung zur Rückleistung verpflichtet worden, da zwischen den Beklagten eine einfache Gesellschaft bestanden hatte.