Delticom AG und PNEUS ONLINE HOLDING SARL (“POH”) sind Konkurrentinnen im Online-Handel von Autoreifen. Strittig war vorliegend die Berechtigung von Delticom AG, den Domainnamen “www.pneuonline.com” zu nutzen.
Pneu Online Holding ist seit dem 10. Mai 2001 Inhaberin einer Wort-/Bildmarke “www.pneu-online.com”. Sie wies in ihre Werbung auf den Domainnamen “www.pneu-online.com” hin. Im Juni 2001 registrierte Delticom u.a. den Domainnamen “www.pneuonline.com” und weitere ähnliche Domainnamen für sich. POH verlangte vor der Genfer Cour de Justice erfolgreich ein Verbot der Verwendung der Domainnamen www.pneus-online.ch, www.pneu-online.ch, www.pneusonline.ch und www.pneuonline.ch von Delticom. Delticom gelangte dagegen ans BGer.
POH berief sich vor BGer auf ihre Marke PNEUS-ONLINE.COM. Das BGer weist zunächst darauf hin, dass es POH versäumt hatte, sich auf ihr Namensrecht iSv ZGB 29 zu berufen.
Es hält ferner fest, dass sich POH gegen die strittigen Domainnamen nicht auf ihre Marke “www.pneu-online.com” berufen konnte, weil der Domainnamen nur mit dem Wortanteil der kombinierten Wort-/Bildmarke kollidieren könnte, dieser aber beschreibend iSv MSchG 2 a ist.
Die Nutzung der Domainnamen durch Delticom war aber unlauter iSv UWG 2 und UWG 3 d:
“Ainsi, l’utilisation de désignations en tant que noms de domaine ou adresses électroniques est déloyale lorsque les plus récentes ne se distinguent pas suffisamment des premières dans l’esprit des destinataires et qu’un risque de confusion est ainsi créé”
Gegen diese Auffassung der Vorinstanz brachte Delticom nichts Substantielles vor, so dass das BGer die Beschwerde ohne Weiteres
abweisen konnte.