Wer beim Abschluss einer Lebensversicherung die Frage “Faites-vous ou avez-vous fait usage de stupéfiants, de drogues?” verneint, obwohl er mehr als zehn Jahre früher gelegentlich Cannabis geraucht hatte, verletzt seine Anzeigepflicht beim Vertragsabschlusse (VVG 4) nicht. Solche Tatsachen sind keine erheblichen Tatsachen, da sie nicht geeignet sind, die Entscheidung des Versicherers über den Vertragsabschluss zu beeinflussen (vgl. bereits 5C.240/2001).