Gelegentlicher, früherer Cannabiskonsum keine “erhebliche Tatsache” iSv VVG 4 I (amtl. Publ.)

Wer beim Abschluss ein­er Lebensver­sicherung die Frage “Faites-vous ou avez-vous fait usage de stupé­fi­ants, de drogues?” verneint, obwohl er mehr als zehn Jahre früher gele­gentlich Cannabis ger­aucht hat­te, ver­let­zt seine Anzeigepflicht beim Ver­tragsab­schlusse (VVG 4) nicht. Solche Tat­sachen sind keine erhe­blichen Tat­sachen, da sie nicht geeignet sind, die Entschei­dung des Ver­sicher­ers über den Ver­tragsab­schluss zu bee­in­flussen (vgl. bere­its 5C.240/2001).