Ein rechtzeitig eingereichtes Gesuch (RAG 43 III) für die Gesellschaft um Zulassung als Revisionsexpertin gilt nicht auch als rechtzeitiges Gesuch um persönliche Zulassung. Das BVGer hatte festgehalten,
“[…] beim persönlichen Zulassungsgesuch handle es sich nicht um eine Ergänzung oder Präzisierung des Gesuchs des Revisionsunternehmens, sondern um ein selbständiges Gesuch, das ein vom Zulassungsverfahren des Revisionsunternehmens getrenntes Zulassungsverfahren eröffnet.”
Das BGer schützt diese Auffassung:
“Aufgrund der Regelung in Art. 4 und 5 RAG für natürliche Personen einerseits und in Art. 6 RAG für Revisionsunternehmen andererseits ergibt sich ohne Weiteres, dass es sich bei den jeweiligen Zulassungsgesuchen bzw. den daraus folgenden Zulassungsverfahren um voneinander unabhängige Verfahren handelt, auch wenn die Zulassung von im gesuchstellenden Unternehmen tätigen natürlichen Personen Voraussetzung für die Zulassung des Unternehmens darstellt.”