2C_505/2010: Gesuch um Zulassung als Revisionsexperte

Ein rechtzeit­ig ein­gere­icht­es Gesuch (RAG 43 III) für die Gesellschaft um Zulas­sung als Revi­sion­sex­per­tin gilt nicht auch als rechtzeit­iges Gesuch um per­sön­liche Zulas­sung. Das BVGer hat­te festgehalten,

[…] beim per­sön­lichen Zulas­sungs­ge­such han­dle es sich nicht um eine Ergänzung oder Präzisierung des Gesuchs des Revi­sion­sun­ternehmens, son­dern um ein selb­ständi­ges Gesuch, das ein vom Zulas­sungsver­fahren des Revi­sion­sun­ternehmens getren­ntes Zulas­sungsver­fahren eröffnet.”

Das BGer schützt diese Auf­fas­sung:

Auf­grund der Regelung in Art. 4 und 5 RAG für natür­liche Per­so­n­en ein­er­seits und in Art. 6 RAG für Revi­sion­sun­ternehmen ander­er­seits ergibt sich ohne Weit­eres, dass es sich bei den jew­eili­gen Zulas­sungs­ge­suchen bzw. den daraus fol­gen­den Zulas­sungsver­fahren um voneinan­der unab­hängige Ver­fahren han­delt, auch wenn die Zulas­sung von im gesuch­stel­len­den Unternehmen täti­gen natür­lichen Per­so­n­en Voraus­set­zung für die Zulas­sung des Unternehmens darstellt.”