Weisung der OAK BV: Zulassung von unabhängigen Vermögensverwaltern zur Verwaltung von Vorsorgevermögen

Art. 48f BVV 2 (in Kraft seit dem 1. Jan­u­ar 2014) zählt abschliessend Per­so­n­en und
Insti­tu­tio­nen auf, die mit der Ver­wal­tung von Vorsorgevermögen
betraut wer­den dür­fen. Dazu gehören Anbi­eter, die ein­er spezialge­set­zlichen Finanz­mark­tauf­sicht unter­stellt sind.

Daneben kann die Ober­auf­sicht­skom­mis­sion Beru­fliche Vor­sorge (OAK BV) weit­eren Per­so­n­en und Insti­tu­tio­nen eine Zulas­sung erteilen. Dies bet­rifft ins­beson­dere unab­hängige Ver­mö­gensver­wal­ter, die nicht von der Finanz­mark­tauf­sicht (FINMA) beauf­sichtigt werden.

In der Weisung W 01/2014 vom 20. Feb­ru­ar 2014 hat die OAK BV nun die Voraus­set­zun­gen für die Zulas­sung als Ver­mö­gensver­wal­ter defin­i­tiv geregelt (vgl. dazu die Medi­en­mit­teilung). Dabei hält die OAK BV fest, dass sie nur eine Gewährsprü­fung vorn­immt; für eine laufende Auf­sicht fehlt eine geset­zliche Grundlage.