Art. 48f BVV 2 (in Kraft seit dem 1. Januar 2014) zählt abschliessend Personen und
Institutionen auf, die mit der Verwaltung von Vorsorgevermögen
betraut werden dürfen. Dazu gehören Anbieter, die einer spezialgesetzlichen Finanzmarktaufsicht unterstellt sind.
Daneben kann die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) weiteren Personen und Institutionen eine Zulassung erteilen. Dies betrifft insbesondere unabhängige Vermögensverwalter, die nicht von der Finanzmarktaufsicht (FINMA) beaufsichtigt werden.
In der Weisung W 01/2014 vom 20. Februar 2014 hat die OAK BV nun die Voraussetzungen für die Zulassung als Vermögensverwalter definitiv geregelt (vgl. dazu die Medienmitteilung). Dabei hält die OAK BV fest, dass sie nur eine Gewährsprüfung vornimmt; für eine laufende Aufsicht fehlt eine gesetzliche Grundlage.