Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) seit 1.1.12 tätig

Die Ober­auf­sicht­skom­mis­sion Beru­fliche Vor­sorge (OAK BV) nach BVG 64 hat ihre Tätigkeit am 1. Jan­u­ar 2012 aufgenom­men. Die OAK BV übt die Ober­auf­sicht aus über die kan­tonale Auf­sicht über die Pen­sion­skassen. Sie hat nach BVG 64a fol­gende Aufgaben:

1 Die Ober­auf­sicht­skom­mis­sion beauf­sichtigt die Auf­sichts­be­hör­den. Sie hat fol­gende Aufgaben:
a. Sie stellt die ein­heitliche Auf­sicht­stätigkeit der Auf­sichts­be­hör­den sich­er; sie kann zu diesem Zweck Weisun­gen erlassen.
b. Sie prüft die Jahres­berichte der Auf­sichts­be­hör­den; sie kann Inspek­tio­nen bei den Auf­sichts­be­hör­den durchführen.
c. Sie erlässt bei Vor­liegen ein­er geset­zlichen Grund­lage und vorheriger Anhörung der inter­essierten Kreise die für die Auf­sicht­stätigkeit notwendi­gen Standards.
d. Sie entschei­det über die Zulas­sung und den Entzug der Zulas­sung von Experten für beru­fliche Vorsorge.
e. Sie führt ein Reg­is­ter über die zuge­lasse­nen Experten für beru­fliche Vor­sorge; das Reg­is­ter ist öffentlich und wird im Inter­net veröffentlicht.
f. Sie kann den Experten für beru­fliche Vor­sorge und den Revi­sion­sstellen Weisun­gen erteilen.
g. Sie erlässt ein Organ­i­sa­tions- und Geschäft­sre­gle­ment; das Regle­ment bedarf der Genehmi­gung durch den Bundesrat.
2 Sie beauf­sichtigt zudem den Sicher­heits­fonds, die Auf­fangein­rich­tung und die Anlagestiftungen.
3 Sie unter­bre­it­et dem Bun­desrat jährlich einen Tätigkeits­bericht und verkehrt mit dem Bun­desrat über das Eid­genös­sis­che Departe­ment des Innern.