1 Die Oberaufsichtskommission beaufsichtigt die Aufsichtsbehörden. Sie hat folgende Aufgaben:
a. Sie stellt die einheitliche Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden sicher; sie kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen.
b. Sie prüft die Jahresberichte der Aufsichtsbehörden; sie kann Inspektionen bei den Aufsichtsbehörden durchführen.
c. Sie erlässt bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage und vorheriger Anhörung der interessierten Kreise die für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Standards.
d. Sie entscheidet über die Zulassung und den Entzug der Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge.
e. Sie führt ein Register über die zugelassenen Experten für berufliche Vorsorge; das Register ist öffentlich und wird im Internet veröffentlicht.
f. Sie kann den Experten für berufliche Vorsorge und den Revisionsstellen Weisungen erteilen.
g. Sie erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement; das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
2 Sie beaufsichtigt zudem den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen.
3 Sie unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht und verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Departement des Innern.
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) seit 1.1.12 tätig
Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) nach BVG 64 hat ihre Tätigkeit am 1. Januar 2012 aufgenommen. Die OAK BV übt die Oberaufsicht aus über die kantonale Aufsicht über die Pensionskassen. Sie hat nach BVG 64a folgende Aufgaben: