Das Bundesgericht konnte die umstrittene Frage klären, auf welcher Rechtsgrundlage das Recht des Arbeitgebers beruht, vom Arbeitnehmer Beiträge für die berufliche Vorsorge nachzufordern und welcher Verjährung dieses Recht unterliegt (Urteil 9C_720/2015 vom 26. Februar 2016).
Das Bundesgericht erkannte, dass das Forderungsrecht von Gesetzes wegen gestützt Art. 66 Abs. 3 BVG besteht (E. 5.4). Die periodischen Ansprüche verjähren gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG innerhalb von fünf Jahren, beginnend ab Ende des Monats, in dem die Beiträge zu entrichten gewesen wären (E. 6.3 und 7.1).