Mit dem Entscheid 9C_902/2010 vom 14. September 2011 hat das Bundesgericht wegweisend entschieden, was unter einem mindestens fünf Jahre ununterbrochen geführten gemeinsamen Haushalt zu verstehen ist.
Der 1972 geborene B. war bei der C. GmbH angestellt uns seit 1. Mai 2008 bei Pensionskasse Q. berufsvorsorgeversichert. B. starb bei einem Unfall am 8. Juni 2008. F. die mit B. gemeinsamen 2004 geborenen Sohn hatte, ersuchte die Pensionskasse Q. um Hinterlassenenleistungen, welche die Pensionskasse Q. mit der Begründung ablehnte, es fehle an einem mindestens fünf Jahre ununterbrochen geführten gemeinsamen Haushalt. Dagegen erhob F. beim Verwaltungsgericht Bern Klage, welches diese abwies, woraufhin F. beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führte. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und stellte folgendes fest:
Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG können die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen für de Hinterlassenenleistungen neben überlebenden Ehegatten oder Waisen weitere Anspruchsberechtigte wie z.B. Personen, mit denen in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt wurde, vorsehen.
Im Gegensatz zum BVG sieht das Reglement der Pensionskasse Q. in Art. 22 Ziff. 2 Satz 1 nicht bloss eine Lebensgemeinschaft, sondern einen gemeinsamen Haushalt vor. Grundsätzlich ist es den Pensionskassen erlaubt, zulässige weitere Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Partnerrente zu bestimmen. Jedoch darf ein ununterbrochen geführter gemeinsamer Haushalt nicht mit einer ständigen ungeteilten Wohngemeinschaft an einem festen Wohnort gleichgesetzt werden.
Zum Begriff der Lebensgemeinschaft führte das Bundesgericht aus:
Unter dem Begriff der Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG ist eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein. Insbesondere ist weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft notwendig, noch dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert, auszugehen ist (BGE 134 V 369 E. 6.1.1 sowie E. 7 Ingress und E. 7.1 S. 374 ff.). Für eine im dargelegten Sinne gefestigte Lebensgemeinschaft spricht namentlich, wenn die Partner zusammen mit einem gemeinsamen Kind wohnen (BGE 134 I 313 E. 5.5 in fine S. 319).
Bezüglich des gemeinsamen Haushalts hielt das Bundesgericht weiter fest:
Dabei kann es auf dessen Form und Ausprägung nicht entscheidend ankommen, richtet sich doch das Vorsorgereglement als vorformulierter Vertragsinhalt an einen unbestimmten Adressatenkreis, in dem die verschiedensten Arten gemeinsamen Haushaltens sozial üblich sind, vom fest etablierten Wohnen in den eigenen vier Wänden bis zur Lebensgemeinschaft, wie sie hier von einem jungen Paar wechselnden Aufenthalts, zum Teil auf Reisen und mit Unterbrüchen, insgesamt aber auf einem klar ersichtlichen und durchgehenden Hintergrund gemeinsamen Zusammenwohnens gestaltet wurde.