Das BG über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es bezweckt,
“… invaliden Personen den Zugang zu einer Institution zur Förderung der Eingliederung (Institution) zu gewährleisten.”
Die Kantone haben zu gewährleisten, dass invaliden Personen ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen “in angemessener Weise” entspricht.
Gestützt auf das IFEG hat der Bundesrat ebenfalls per 1. Januar 2008 die Verordnung über die beschwerdeberechtigten Organisationen im Bereich der Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen erlassen. Nach IFEG 9 können Behindertenorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung, die seit mindestens zehn Jahren bestehen, Beschwerde erheben gegen die Anerkennung einer Institution.