In einem Verfahren betr. Anfechtung einer Prüfung hält das BGer fest, dass das BehiG nicht auf kantonale Bildungseinrichtungen anwendbar ist.
Nach BV 8 IV sieht das Gesetz Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. Der Bund hat gestützt darauf das BehiG erlassen. Nach BV 62 I fällt das Schulwesen aber in die Kompetenz der Kantone. Daran ändert BV 8 IV nichts. Das BehiG ist deshalb nur auf “Bildungsangebote im Zuständigkeitsbereich des Bundes” anwendbar, obwohl es nach Art. 3 lit. f BehiG grundsätzlich auf die Aus- und Weiterbildung Anwendung findet.