Nichtbeaufsichtigte ausländische Eigenhändler können zukünftig wie Schweizer Eigenhändler Mitglied einer Schweizer Börse werden, auch wenn sie keiner ausländischen Aufsicht unterstehen. Vorausgesetzt wird allerdings, dass sie gleichwertige Anforderungen erfüllen wie Schweizer Eigenhändler, die Mitglied einer Schweizer Börse werden wollen.
Der Bundesrat hat gestern die Börsenverordnung (BEHV) entsprechend angepasst. Die revidierte Börsenverordnung tritt zum 1. August 2011 in Kraft. Die neuen Bestimmungen finden sich hier.