Änderung der BEHV betr. ausländische Eigenhändler

Nicht­beauf­sichtigte aus­ländis­che Eigen­händler kön­nen zukün­ftig wie Schweiz­er Eigen­händler Mit­glied ein­er Schweiz­er Börse wer­den, auch wenn sie kein­er aus­ländis­chen Auf­sicht unter­ste­hen. Voraus­ge­set­zt wird allerd­ings, dass sie gle­ich­w­er­tige Anforderun­gen erfüllen wie Schweiz­er Eigen­händler, die Mit­glied ein­er Schweiz­er Börse wer­den wollen.

Der Bun­desrat hat gestern die Börsen­verord­nung (BEHV) entsprechend angepasst. Die rev­i­dierte Börsen­verord­nung tritt zum 1. August 2011 in Kraft. Die neuen Bes­tim­mungen find­en sich hier.