Mit Beschluss vom 17. August 2011 hat der Bundesrat das EVD beauftragt, eine Revision des Kartellgesetzes vorzuschlagen, welche bestimmte Wettbewerbsabreden unter dem Vorbehalt der Rechtfertigung per se verbietet. Der damalige Beschluss stand in Zusammenhang mit der Frankenstärke und der ungenügenden Weitergabe von Währungsvorteilen. Nun hat der Bundesrat das EVD ermächtigt, zu den beabsichtigten Anpassungen eine konferenzielle Vernehmlassung durchzuführen.
Die geplanten Anpassungen betreffen horizontale Preis‑, Mengen- und Gebietsabreden nach Art. 5 Abs. 3 KG sowie vertikale Preisbindungen und Gebietsabschottungen nach Art. 5 Abs. 4 KG. Die bestehende Regelung stellt für diese sanktionsbedrohten Formen von Abreden die (umstossbare) Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs auf und knüpft damit an der ökonomischen Wirkung der Abreden an. Im Gegensatz dazu knüpft die Revisionsvorlage direkt an der Form der Abreden an und erklärt diese im vorgeschlagenen Art. 5 Abs. 2 E‑KG unter Vorbehalt der Rechtfertigung für per se unzulässig:
Folgende Abreden sind vorbehältlich einer Rechtfertigung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz stets unzulässig: […]
Das neu vorgeschlagene Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit soll laut dem erläuternden Bericht “nicht nur einfachere, schnellere Verfahren und mehr Rechtssicherheit für Unternehmen wie Behörden” bringen, sondern auch eine mit Art. 96 Abs. 1 BV zu vereinbarende Annäherung an das EU-Recht erlauben. Wie der Bericht weiter anmerkt, wird die vorgeschlagene Regelung die Rechtfertigung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz vermehrt ins Zentrum rücken, was weitere Anpassungen des Kartellgesetzes sowie allfällige Konkretisierungen auf Verordnungsstufe oder in Bekanntmachungen der Weko bedinge.
Weitere Informationen: Medienmitteilung, Revisionsvorschlag (PDF), erläuternder Bericht (PDF).