Das Bundesgericht hat festgehalten, dass in Grossbritannien gemäss “remittance basis” besteuerte Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen die Rückerstattung der Quellensteuer (DBG 96) nur verlangen können, wenn sie die Überweisung dieser Vorsorgeleistung nach Grossbritannien nachweisen (DBA-UK 27 I).
Insbesondere geht DBA-UK 27 I der internrechtlichen Bestimmung von QStVo 11 II vor, die die Rückerstattung lediglich von der “Kenntnis” der Kapitalleistung durch die zuständige ausländische Steuerbehörde abhängig macht.