Dem Entscheid liegt im Wesentlichen die Vercharterung eines Learjets an einen Schweizer zugrunde. Das Flugzeug wurde von einer in der Schweiz MWST-pflichtigen Cayman Island-Gesellschaft (“X Inc.”) gehalten, die es einer natürlichen Person mit Wohnsitz in Genf zur Verfügung stellte. X Inc. hatte einen Aircraft-Management-Vertrag mit der schweizerischen O. Ltd., unter dem O. Ltd. sämtliche Leistungen erbrachte, die mit dem Betrieb eines Flugzeugs anfallen. Auf den dafür gestellten Rechnungen machte X Inc. den Vorsteuerabzug geltend.
Der Vorsteuerabzug wurde von den Vorinstanzen verweigert, wogegen X. Inc. Beschwerde beim BGer erhob.
Das BGer entschied zunächst, dass der Vorsteuerabzug grundsätzlich zu gewähren sei (E. 3.4).
Sodann kam das BGer aber zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht eine Steuerumgehung angenommen habe und dass der Vorsteuerabzug aus diesem Grund zu verweigern sei. Es mangle an einer geschäftlichen Nutzung des Flugzeugs.
Zur Steuerumgehung hielt das BGer u.a. Folgendes fest:
(E. 4.1) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung [Zitate] wird eine Steuerumgehung angenommen, wenn (1.) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich (insolite), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, (2.) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und (3.) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde.
Entgegen der in der neuen Literatur geäusserten Ansicht [Zitate LOCHER und MATTEOTTI] ist an diesen Kriterien festzuhalten. Zwar ist mit der neueren Lehre festzustellen, dass Steuerumgehung — im Sinne einer rechtsmissbräuchlichen Anrufung des als massgeblich geltenden Sinnes einer Norm [Zitate] — nur in ganz ausserordentlichen Situationen in Frage kommt, d.h. wenn trotz Heranziehung des Normsinnes als Auslegungsschranke eine Besteuerung oder eine Steuerbefreiung nicht möglich ist, das Gesetz also angewendet werden kann, das Ergebnis aber aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Sachverhalts in hohem Masse als stossend erscheint bzw. einer Willkür gleichkäme [Zitate] . Wird das Vorliegen einer Steuerumgehung mit dieser Gewichtung geprüft, so stellen die genannten Kriterien einen tauglichen Prüfraster für die Abgrenzung von der steuerlich zu akzeptierenden Steuervermeidung dar. […]
Das sog. subjektive Element spielt insofern eine entscheidende Rolle, als die Annahme einer Steuerumgehung ausgeschlossen bleibt, wenn andere als blosse Steuerersparnisgründe bei der Rechtsgestaltung eine relevante Rolle spielen. […]
Was schliesslich das sog. effektive Element anbelangt, ist zu beachten, dass der Steuerpflichtige grundsätzlich frei ist, wie er seine Rechtsverhältnisse gestalten will, und dass bei rechtsmissbräuchlicher Gestaltung dann eingegriffen werden soll, wenn diese andernfalls tatsächlich Wirkung entfalten würde. […]
Wird eine Steuerumgehung bejaht, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Besteuerung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen. Entgegen in der Literatur geäusserten Meinungen [Zitat] erscheint eine solche Sachverhaltsfiktion als unproblematisch, wird doch lediglich die formale privatrechtliche Ausgestaltung des Sachverhalts negiert bzw. fingiert, unverändert bleibt jedoch der Sachverhalt mit Bezug auf seine — für die Beurteilung massgebenden — wirtschaftlichen Auswirkungen [Zitate].
(E. 4.2) Entgegen der Auffassung von Pierre-Marie Glauser [Zitat] besteht kein hinreichender Grund, diese Regeln nicht auch bei der Mehrwertsteuer anzuwenden. […]