Das BGer schützt eine Beschwerde gegen ein Urteil des BVGer im Zusammenhang mit Werbeplakaten im Hauptbahnhof Zürich. Strittig war der Aushang von Plakaten mit kritischer Haltung gegenüber der israelischen Siedlungspolitik. Die SBB hatte die Entfernung dieser Plakate im HB Zürich angeordnet und dann den Aushang verboten, wobei sie sich auf ihr Reglement stützte, das den Aushang von Plakaten zu aussenpolitisch brisanten Themen generell verbot.
Das BGer unterscheidet zunächst innerhalb der öffentlichen Sachen zwischen Finanzvermögen (das nur mittelbar der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben dient) und öffentlichen Sachen im engeren Sinne, die wiederum in Verwaltungsvermögen und in Sachen im Gemeingebrauch zerfallen. Letztere dienen beide unmittelbar durch ihren Gebrauchswert der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, unterscheiden sich aber in ihrem Benutzerkreis (Verwaltungsvermögen steht nur einem eingeschränkten Kreis offen, Sachen im Gemeingebrauch nicht). Im konkreten Fall sei klar, dass die Bahnhofswand (auf der die Plakate anzubringen gewesen wären) entweder um eine Sache im Gemeingebrauch oder im Verwaltungsvermögen im Anstaltsgebrauch der SBB handelt. Beides sei hier fast identisch, so dass eine Unterscheidung hier unterbleiben könne. Ein bedingter grundrechtlicher Anspruch auf die Nutzung zum Plakataushang bestehe hier jedenfalls, da die SBB die Nutzung ihrer Grundstücke einschliesslich der Bahnhofswände selbst für Fremdwerbung vorgesehen habe.
Fraglich war damit nur noch, ob der Eingriff der SBB in die Meinungsfreiheit durch das generelle Verbot von Plakaten zu aussenpolitisch brisanten Themen vor BV 36 standhielt. Das BGer verneint dies:
Ein generelles solches Verbot käme verbotener Zensur gleich. Höchstens im Einzelfall kommt ein Verbot in Frage, wenn ausserordentliche Umstände dies verlangen. Ein generelles Verbot ist unverhältnismässig. Es ist aber auch ungeeignet, weil nicht ersichtlich war, dass politische Plakate Polizeigüter oder Grundrechtspositionen Dritter eher beeinträchtigen können als z.B. Plakate zu innenpolitisch brisanten Themen oder der überdimensionale Bildschirm, auf dem Tagesinformationen auch aussenpolitisch brisanter Natur flimmern. Damit war der Eingriff der SBB in die Meinungsfreiheit durch das generelle Verbot bestimmter brisanter Plakate ungerechtfertigt.