4A_562/2012: Werkeigentümerhaftung des Strasseneigentümers; Zumutbarkeitsgrenze

Das BGer bestätigt, dass es vor dem Hin­ter­grund von OR 58 (Werkeigen­tümer­haf­tung) aus­re­ichend ist, wenn der Strasseneigen­tümer an ein­er nicht stein­schlagge­fährde­ten Stelle wöchentlich auf her­ab­fal­l­ende Steine kon­trol­liert und grössere als faust­dicke Steine schriftlich melden lässt. Weit­erge­hende Mass­nah­men wären nicht zumut­bar, da bei bezüglich Anlage
und Unter­halt von Strassen “nicht allzu strenge Anforderun­gen” gestellt
werden.