Das BGer bestätigt, dass es vor dem Hintergrund von OR 58 (Werkeigentümerhaftung) ausreichend ist, wenn der Strasseneigentümer an einer nicht steinschlaggefährdeten Stelle wöchentlich auf herabfallende Steine kontrolliert und grössere als faustdicke Steine schriftlich melden lässt. Weitergehende Massnahmen wären nicht zumutbar, da bei bezüglich Anlage
und Unterhalt von Strassen “nicht allzu strenge Anforderungen” gestellt
werden.