Das BGer hält fest, dass die Anwendung der Grundform des summarischen Verfahrens auf eine Mieterausweisung gestützt auf kantonales Recht unzulässig ist.
Die Vorinstanzen hatten angenommen, dass das Ausweisungsbegehren im summarischen Verfahren nach ZPO 248 lit. a und ZPO 252 ff. i.V.m. § 3 lit. f der Vollzugsverordnung SZ zum OR zu behandeln sei: Zwar sehe ZPO 250 (Katalog von im summarischen Verfahren zu behandelnden Angelegenheiten des OR) das Ausweisungsverfahren nicht vor, doch komme als “Gesetz” i.S.v. ZPO 248 lit. a auch ein kantonales Gesetz in Frage.
Das BGer weist dies zurück. Aus der Entstehungsgeschichte der ZPO ergebe sich
eindeutig der spezifische Wille des Gesetzgebers, die Erwirkung einer Mieterausweisung in einem summarischen Verfahren einzig beim Vorliegen eines klaren Falles nach Massgabe von Art. 248 lit. b i.V.m. Art. 257 ZPO zu ermöglichen. […]
Zusammenfassend hatte sich das Parlament somit dafür entschieden, die Verfahrensregelung gemäss Art. 274g [a]OR aufzuheben, weil es der Ansicht war, dass das summarische Verfahren in der Variante nach Art. 257 ZPO — und nur in dieser — für die Gewährung von raschem Rechtsschutz in Ausweisungssachen ausreiche […].