4A_605/2012: Anfechtung eines Vergleichs (Revision); keine Anfechtbarkeit des Abschreibungsbeschlusses (amtl. Publ.)

Das BGer äussert sich im vor­liegen­den Urteil wie fol­gt zu den Wirkun­gen und zur Anfech­tung gerichtlich­er Vergleiche:

1.1 […] Ein Ver­gle­ich, eine Klagean­erken­nung oder ein Klagerück­zug hat die Wirkung eines recht­skräfti­gen Entschei­des (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gericht schreibt das Ver­fahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
1.2 Die vor­liegende Beschw­erde richtet sich gegen einen Abschrei­bungs­beschluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO. Dabei han­delt es sich um einen rein deklara­torischen Akt, weil bere­its der Ver­gle­ich als solch­er den Prozess unmit­tel­bar been­det […] Der Abschrei­bungs­beschluss beurkun­det den Prozesserledi­gungsvor­gang im Hin­blick auf die Voll­streck­ung des Ver­gle­ichs […], erfol­gt aber abge­se­hen davon der guten Ord­nung hal­ber […]. Nach zutr­e­f­fend­er Auf­fas­sung ste­ht gegen den Abschrei­bungs­beschluss als solchen kein Rechtsmit­tel zu Ver­fü­gung […]. Der Abschrei­bungs­beschluss bildet mithin kein Anfech­tung­sob­jekt, das mit Beru­fung oder Beschw­erde nach ZPO bzw. — falls er von ein­er Vorin­stanz i.S. von Art. 75 BGG ergan­gen ist — mit der Beschw­erde nach BGG ange­focht­en wer­den kön­nte. Lediglich der darin enthal­tene Koste­nentscheid ist anfecht­bar (Art. 110 ZPO).

1.3 Der gerichtliche Ver­gle­ich selb­st hat zwar die Wirkung eines recht­skräfti­gen Entschei­des (Art. 241 Abs. 2 ZPO), kann aber einzig mit Revi­sion nach ZPO ange­focht­en wer­den (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; Botschaft, a.a.O., S. 7380; Urteil 4A_269/2012 vom 7. Dezem­ber 2012 E. 3.1). In Bezug auf materielle oder prozes­suale Män­gel des Ver­gle­ichs ist die Revi­sion mithin primäres und auss­chliesslich­es Rechtsmit­tel […]. Gegen einen Ver­gle­ich ste­hen wed­er die Beru­fung und Beschw­erde nach ZPO noch die Beschw­erde nach BGG offen.