Dem vorliegenden, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Gesellschaft A. hatte ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen gegen die Gesellschaft B. eingereicht. Darauf wurde nicht eingetreten. Daraufhin erhob A. vor dem Bezirksgericht Broye eine ordentliche Klage auf Zahlung gegen B. In der Zwischenzeit hatte B. beim Zivilgerichtshof des Kantonsgerichts Waadt eine Schadenersatzklage gegen A. aus unlauterem Wettbewerb sowie aus vertraglicher Haftung und Vertrauenshaftung anhängig gemacht.
Die von A. eingereichte Klage auf Zahlung gegen B. endete mit einem gerichtlichen Vergleich, der explizit festhielt, dass B. anerkennt, den geforderten Betrag zu schulden, dass dieser aber erst fällig würde, wenn „das Schicksal der Verrechnungsforderung von B. gegen A., welche Gegenstand eines hängigen Verfahrens vor dem Zivilgerichtshof des Kantonsgerichts Waadt ist, definitiv geklärt ist, entweder durch ein endgültiges und vollstreckbares Urteil oder durch einen Vergleich“.
In der Folge wies der Zivilgerichtshof des Kantonsgerichts Waadt die Klage von B. gegen A. ab respektive trat nicht darauf ein. Während auf die Rechtsbegehren in Bezug auf die vertragliche Haftung und die Vertrauenshaftung mangels Zuständigkeit nicht eingetreten wurde, wurden die Rechtsbegehren betreffend den unlauteren Wettbewerb abgewiesen.
Daraufhin leitete A. gestützt auf den gerichtlichen Vergleich die Betreibung gegen B. ein. B. erhob Rechtsvorschlag, worauf A. die definitive Rechtsöffnung verlangte, diese im Rahmen des kantonalen Instanzenzugs jedoch nicht erteilt wurde. Dagegen wehrte sich A. vor Bundesgericht.
Das Bundesgericht teilte die Meinung der Vorinstanz, wonach aus der Formulierung des gerichtlichen Vergleichs klar hervorgehe, dass die Forderung erst fällig werde, wenn das Schicksal der hängigen Verrechnungsforderung definitiv bekannt sei. Dadurch, dass das Kantonsgericht Waadt im Umfang der Rechtsbegehren, die sich auf die vertragliche Haftung und auf die Vertrauenshaftung stützten, nicht auf die Klage eintrat, sei dies gerade nicht der Fall. Die im gerichtlichen Vergleich enthaltene Suspensivbedingung sei daher nicht erfüllt und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung von A. sei abzuweisen (E. 3.1).
Weil A. argumentierte, dass eine vernünftige Auslegung des gerichtlichen Vergleichs ergeben hätte, dass die Parteien einzig den Ausgang des Verfahrens vor dem Kantonsgericht Waadt gemeint hätten, befasste sich das Bundesgericht in der Folge mit der Frage, ob der Rechtsöffnungsrichter befugt ist, einen gerichtlichen Vergleich nach Art. 18 Abs. 1 OR auszulegen. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass der gerichtliche Vergleich materielle Rechtskraft zur Folge habe und daher wie ein Urteil vollstreckt werde (E. 4.2.1). Darüber hinaus erwog es, dass der Gläubiger den Eintritt einer im gerichtlichen Vergleich vorgesehenen Suspensivbedingung beweisen müsse, ausser der Schuldner würde diesen ohne Vorbehalt anerkennen oder es wäre notorisch (E. 4.2.2). Der gerichtliche Vergleich könne nicht im Sinne von Art. 334 ZPO erläutert werden, wohingegen eine Auslegung nach Art. 18 Abs. 1 OR grundsätzlich möglich sei – allerdings nicht im Rahmen der Vollstreckung, unabhängig davon, ob die Vollstreckung auf eine Geldzahlung/Sicherheitsleistung (SchKG) oder auf einen nicht geldwerten Anspruch (Art. 335 ff. ZPO) gerichtet sei. Der gerichtliche Vergleich sei nur vollstreckbar, wenn der Vollstreckungsrichter resp. der Rechtsöffnungsrichter keine eigene Einschätzung treffen müsse. Eine Auslegung nach Art. 18 Abs. 1 OR sei ausgeschlossen (E. 4.4.1 ff.).
Damit ein gerichtlicher Vergleich als definitiver Rechtsöffnungstitel qualifiziert werden könne, müsse er den Schuldner klar zur Bezahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichten. Der Rechtsöffnungsrichter könne lediglich beurteilen, ob sich eine entsprechende Pflicht aus dem gerichtlichen Vergleich ergebe (E. 4.4.4). Auch wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt wäre, dass der Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs interpretationsbedürftig sei, hätte sie das Gesuch um definitive Rechtsöffnung folglich abweisen müssen (E. 4.5).