5A_533/2017: Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs durch den Rechtsöffnungsrichter unzulässig (amtl. Publ.; frz.)

Dem vor­liegen­den, zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil des Bun­des­gerichts lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Die Gesellschaft A. hat­te ein Gesuch um Rechtss­chutz in klaren Fällen gegen die Gesellschaft B. ein­gere­icht. Darauf wurde nicht einge­treten. Daraufhin erhob A. vor dem Bezirks­gericht Broye eine ordentliche Klage auf Zahlung gegen B. In der Zwis­chen­zeit hat­te B. beim Zivil­gericht­shof des Kan­ton­s­gerichts Waadt eine Schaden­er­satzk­lage gegen A. aus unlauterem Wet­tbe­werb sowie aus ver­traglich­er Haf­tung und Ver­trauen­shaf­tung anhängig gemacht.

Die von A. ein­gere­ichte Klage auf Zahlung gegen B. endete mit einem gerichtlichen Ver­gle­ich, der expliz­it fes­thielt, dass B. anerken­nt, den geforderten Betrag zu schulden, dass dieser aber erst fäl­lig würde, wenn „das Schick­sal der Ver­rech­nungs­forderung von B. gegen A., welche Gegen­stand eines hängi­gen Ver­fahrens vor dem Zivil­gericht­shof des Kan­ton­s­gerichts Waadt ist, defin­i­tiv gek­lärt ist, entwed­er durch ein endgültiges und voll­streck­bares Urteil oder durch einen Ver­gle­ich“.

In der Folge wies der Zivil­gericht­shof des Kan­ton­s­gerichts Waadt die Klage von B. gegen A. ab respek­tive trat nicht darauf ein. Während auf die Rechts­begehren in Bezug auf die ver­tragliche Haf­tung und die Ver­trauen­shaf­tung man­gels Zuständigkeit nicht einge­treten wurde, wur­den die Rechts­begehren betr­e­f­fend den unlauteren Wet­tbe­werb abgewiesen.

Daraufhin leit­ete A. gestützt auf den gerichtlichen Ver­gle­ich die Betrei­bung gegen B. ein. B. erhob Rechtsvorschlag, worauf A. die defin­i­tive Recht­söff­nung ver­langte, diese im Rah­men des kan­tonalen Instanzen­zugs jedoch nicht erteilt wurde. Dage­gen wehrte sich A. vor Bundesgericht.

Das Bun­des­gericht teilte die Mei­n­ung der Vorin­stanz, wonach aus der For­mulierung des gerichtlichen Ver­gle­ichs klar her­vorge­he, dass die Forderung erst fäl­lig werde, wenn das Schick­sal der hängi­gen Ver­rech­nungs­forderung defin­i­tiv bekan­nt sei. Dadurch, dass das Kan­ton­s­gericht Waadt im Umfang der Rechts­begehren, die sich auf die ver­tragliche Haf­tung und auf die Ver­trauen­shaf­tung stützten, nicht auf die Klage ein­trat, sei dies ger­ade nicht der Fall. Die im gerichtlichen Ver­gle­ich enthal­tene Sus­pen­sivbe­din­gung sei daher nicht erfüllt und das Gesuch um defin­i­tive Recht­söff­nung von A. sei abzuweisen (E. 3.1).

Weil A. argu­men­tierte, dass eine vernün­ftige Ausle­gung des gerichtlichen Ver­gle­ichs ergeben hätte, dass die Parteien einzig den Aus­gang des Ver­fahrens vor dem Kan­ton­s­gericht Waadt gemeint hät­ten, befasste sich das Bun­des­gericht in der Folge mit der Frage, ob der Recht­söff­nungsrichter befugt ist, einen gerichtlichen Ver­gle­ich nach Art. 18 Abs. 1 OR auszule­gen. Das Bun­des­gericht erin­nerte daran, dass der gerichtliche Ver­gle­ich materielle Recht­skraft zur Folge habe und daher wie ein Urteil voll­streckt werde (E. 4.2.1). Darüber hin­aus erwog es, dass der Gläu­biger den Ein­tritt ein­er im gerichtlichen Ver­gle­ich vorge­se­henen Sus­pen­sivbe­din­gung beweisen müsse, auss­er der Schuld­ner würde diesen ohne Vor­be­halt anerken­nen oder es wäre notorisch (E. 4.2.2). Der gerichtliche Ver­gle­ich könne nicht im Sinne von Art. 334 ZPO erläutert wer­den, wohinge­gen eine Ausle­gung nach Art. 18 Abs. 1 OR grund­sät­zlich möglich sei – allerd­ings nicht im Rah­men der Voll­streck­ung, unab­hängig davon, ob die Voll­streck­ung auf eine Geldzahlung/Sicherheitsleistung (SchKG) oder auf einen nicht geld­w­erten Anspruch (Art. 335 ff. ZPO) gerichtet sei. Der gerichtliche Ver­gle­ich sei nur voll­streck­bar, wenn der Voll­streck­ungsrichter resp. der Recht­söff­nungsrichter keine eigene Ein­schätzung tre­f­fen müsse. Eine Ausle­gung nach Art. 18 Abs. 1 OR sei aus­geschlossen (E. 4.4.1 ff.).

Damit ein gerichtlich­er Ver­gle­ich als defin­i­tiv­er Recht­söff­nungsti­tel qual­i­fiziert wer­den könne, müsse er den Schuld­ner klar zur Bezahlung ein­er bes­timmten Geld­summe verpflicht­en. Der Recht­söff­nungsrichter könne lediglich beurteilen, ob sich eine entsprechende Pflicht aus dem gerichtlichen Ver­gle­ich ergebe (E. 4.4.4). Auch wenn die Vorin­stanz zum Schluss gelangt wäre, dass der Wort­laut des gerichtlichen Ver­gle­ichs inter­pre­ta­tions­bedürftig sei, hätte sie das Gesuch um defin­i­tive Recht­söff­nung fol­glich abweisen müssen (E. 4.5).