Im vorliegenden, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob ein Arrest rechtsmissbräuchlich war und ob das Betreibungsamt deswegen den Vollzug hätte verweigern müssen. Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Berufungsgericht des Kantons Waadt hatte den Kanton Waadt dazu verurteilt, eine Entschädigung an A. wegen ungerechtfertigter Haft auszuzahlen. Der Betrag wurde in der Folge an den Verteidiger von A. überwiesen. Wegen verschiedener unbeglichener Forderungen wurde der ausbezahlte Betrag allerdings sogleich wieder vom Betreibungsamt verarrestiert. Die Parteien gelangten in dieser Sache bereits ein erstes Mal ans Bundesgericht (Verfahren 5A_389/2014), welches den vorinstanzlichen Entscheid aufhob und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückwies. Auch im neuen Entscheid wurde der Arrest allerdings geschützt. A. wandte sich in der Folge erneut ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht führte zunächst aus, dass eine Arrestlegung keine Vollstreckungshandlung ist, sondern nur eine vorsorgliche Massnahme, welche den Schuldner daran hindern soll, über sein Vermögen zu verfügen und es einer künftigen Vollstreckung seines Gläubigers zu entziehen. Die Arrestlegung beruht auf dem von der zuständigen Behörde nach Art. 272 und 274 SchKG erlassenen Arrestbefehl. Dessen Grundlagen sind vom beauftragten Betreibungsamt nicht nachzuprüfen. Denn über die mit dem Arrestgrund zusammenhängenden Fragen hat ausschliesslich zunächst die Arrestbehörde und sodann der Richter im Arrestaufhebungsprozess zu befinden. Die Prüfung des Rechtsmissbrauchs bleibt jedoch vorbehalten. Wurde der Arrest unter Umständen angeordnet, die erkennen lassen, dass der Gläubiger gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst, so muss das Betreibungsamt den Vollzug des Arrests zurückweisen (E. 3.1).
Das Bundesgericht erinnerte weiter daran, dass eine Genugtuungsforderung des nicht verurteilten Beschuldigten nicht mit der Forderung des Staates aus Verfahrenskosten verrechnet werden kann. Obwohl die Arrestlegung keine Vollstreckungshandlung ist, hat sie wirtschaftlich gesehen die gleichen Folgen wie eine Verrechnung (E. 3.3).
Das Bundesgericht stellte abschliessend fest, dass der Kanton Waadt, nachdem er die Arrestlegung angeordnet hat, die Genugtuungsforderung auf das Konto des Verteidigers überwiesen hat, nur damit er die Verrechnung umgehen kann. Da ein solches Verhalten den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, hätte sich das Betreibungsamt der Arrestlegung widersetzen müssen. Die Beschwerde wurde gutgeheissen und der Arrest aufgehoben.