BGer: CS-Kunden-Namen werden gemäss DBA-96 gestützt auf Gruppenanfrage in die USA übermittelt

Das BGer hat in öffentlich­er Beratung entsch­ieden, dass Grup­penan­fra­gen des IRS grund­sät­zlich zuläs­sig sind, und zwar bere­its gemäss DBA-USA 96 (Entscheid elek­tro­n­isch noch nicht verfügbar).

Die NZZ fasst in ihrer Aus­gabe vom 6. Juli das Urteil wie fol­gt zusammen:

Die Richter der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung die Frage zu klären, ob Grup­penan­fra­gen, mit denen um Angaben zur Iden­tität ein­er unbes­timmten Anzahl von Bankkun­den ersucht wird, auf Basis des DBA 96 über­haupt zuläs­sig sind. Vier der fünf urteilen­den Richter kamen zum Schluss, dass sie es sind: Das DBA sel­ber enthalte keine aus­drück­lichen Bes­tim­mungen zu den inhaltlichen Anforderun­gen an ein Amt­shil­fege­such. Durch das blosse Fehlen von Namens- oder Per­so­n­e­nangaben werde ein solch­es aber nicht zu ein­er unzuläs­si­gen Beweis­er­he­bung, ein­er soge­nan­nten «fish­ing expe­di­tion». Allerd­ings müsse dann der Sachver­halt umso detail­liert­er dargestellt wer­den. Die geliefer­ten Infor­ma­tio­nen müssten genü­gen, um auf die betrof­fe­nen Per­so­n­en schliessen und den Betrugsver­dacht begrün­den zu kön­nen. Zudem wurde bezüglich der Zulas­sung von Grup­penan­fra­gen darauf ver­wiesen, dass die Schweiz 2009 beim Abschluss des Übereinkom­mens zur Liefer­ung von UBS-Kun­den­dat­en an die IRS zugesichert hat­te, auch in ver­gle­ich­baren Fällen Amt­shil­fe zu leisten.

Was den Betrugsver­dacht im vor­liegen­den Fall bet­rifft, kann laut Bun­des­gericht davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass mit dem von der CS angeregten Vorge­hen nicht nur Steuern hin­ter­zo­gen, son­dern auch die Kon­trollmech­a­nis­men der Behör­den hin­ter­gan­gen wur­den. Die im IRS-Gesuch beschriebene Vorge­hensweise sei detail­liert genug, um den Ver­dacht auf Erfül­lung des Tatbe­standes des Abgabe­be­trugs zu erfüllen. Im vor­liegen­den Fall hat­te das Bun­des­gericht erst­mals Gele­gen­heit, sich zur Recht­mäs­sigkeit ein­er Amt­shil­fe zu äussern. Das Par­la­ment hat­te im ver­gan­genen Herb­st beschlossen, den Rechtsweg nach Lau­sanne in solchen Fällen zu öff­nen, falls sich eine Frage von grund­sät­zlich­er Bedeu­tung stellt, was das Bun­des­gericht nun bejaht hat.