Das BGer hat in öffentlicher Beratung entschieden, dass Gruppenanfragen des IRS grundsätzlich zulässig sind, und zwar bereits gemäss DBA-USA 96 (Entscheid elektronisch noch nicht verfügbar).
Die NZZ fasst in ihrer Ausgabe vom 6. Juli das Urteil wie folgt zusammen:
Die Richter der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung die Frage zu klären, ob Gruppenanfragen, mit denen um Angaben zur Identität einer unbestimmten Anzahl von Bankkunden ersucht wird, auf Basis des DBA 96 überhaupt zulässig sind. Vier der fünf urteilenden Richter kamen zum Schluss, dass sie es sind: Das DBA selber enthalte keine ausdrücklichen Bestimmungen zu den inhaltlichen Anforderungen an ein Amtshilfegesuch. Durch das blosse Fehlen von Namens- oder Personenangaben werde ein solches aber nicht zu einer unzulässigen Beweiserhebung, einer sogenannten «fishing expedition». Allerdings müsse dann der Sachverhalt umso detaillierter dargestellt werden. Die gelieferten Informationen müssten genügen, um auf die betroffenen Personen schliessen und den Betrugsverdacht begründen zu können. Zudem wurde bezüglich der Zulassung von Gruppenanfragen darauf verwiesen, dass die Schweiz 2009 beim Abschluss des Übereinkommens zur Lieferung von UBS-Kundendaten an die IRS zugesichert hatte, auch in vergleichbaren Fällen Amtshilfe zu leisten.
Was den Betrugsverdacht im vorliegenden Fall betrifft, kann laut Bundesgericht davon ausgegangen werden, dass mit dem von der CS angeregten Vorgehen nicht nur Steuern hinterzogen, sondern auch die Kontrollmechanismen der Behörden hintergangen wurden. Die im IRS-Gesuch beschriebene Vorgehensweise sei detailliert genug, um den Verdacht auf Erfüllung des Tatbestandes des Abgabebetrugs zu erfüllen. Im vorliegenden Fall hatte das Bundesgericht erstmals Gelegenheit, sich zur Rechtmässigkeit einer Amtshilfe zu äussern. Das Parlament hatte im vergangenen Herbst beschlossen, den Rechtsweg nach Lausanne in solchen Fällen zu öffnen, falls sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, was das Bundesgericht nun bejaht hat.