Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (PaRG) regelt den Schutz vor Passivrauchen in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. In solchen Räumen ist das Rauchen untersagt. Indessen darf in besonderen Räumen, in denen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, das Rauchen gestatten werden (Raucherräume).
Nach Art. 4 PaRG können die Kantone aber strengere Vorschriften “zum Schutz der Gesundheit” erlassen. Das hat der Kanton BS mit § 34 des Gastgewerbegesetzes (GGG) getan. § 34 GGG hat folgenden Inhalt:
In öffentlich zugänglichen Räumen ist das Rauchen verboten. Zum Zweck des Rauchens eigens abgetrennte, unbediente und mit eigener Lüftung versehene Räume (sog. Fumoirs) sind vom Rauchverbot ausgenommen. Auf Rauchverbote ist deutlich hinzuweisen.
Fraglich war, ob diese Regelung mit dem PaRG vereinbar ist. Das BGer kommt zum Ergebnis, dass § 34 GGG/BS den Zweck der bundesrechtlichen Regelung im PaRG nicht vereitelt.
Wenn Art. 4 PaRG den Kantonen den Erlass strengerer Vorschriften “zum Schutz der Gesundheit” freistellt, ist fraglich, um wessen Gesundheit es dabei geht, nur jene von Mitarbeitern oder auch jene von Gästen. Das BGer schliesst aus den Materialien, dass kantonale Regelungen, die sich auch auf unbediente Fumoirs bezogen, weiterhin zugelassen werden sollten. Auch Raucher und freiwillige Passivraucher seien in den Schutzbereich von § 34 GGG/BS miteingezogen, durch das auch diese betreffende Ziel der Eindämmung des Tabakkonsums bzw. des allgemeinen Gesundheitsschutzes. Damit fällt die entsprechende Regelung in den Kompetenzbereich, den Art. 4 PaRG den Kantonen überlässt. Aufgrund der zwingenden Natur verwaltungsrechtlicher Regelungen können Raucher und freiwillige Passivraucher auch nicht auf wirksam auf den ihnen zugedachten Schutz verzichten. Schliesslich sind Restaurationsbetriebe wie hier die Fümoar-Betriebe auch dann öffentlich, wenn sie von Vereinen betrieben werden, deren Zweck in Umgehung des Gesetzes darin besteht, in Restaurationsbetrieben trotz allgemeinem Rauchverbot Tabak konsumieren zu können.