Tabakproduktegesetz: Entwurf und Botschaft

Im Anschluss an die Revi­sion des Lebens­mit­tel­rechts — die Tabakpro­duk­te vom Gel­tungs­bere­ich des Lebens­mit­telge­set­zes aus­nimmt – hat der Bun­desrat das neue TabPG (Entwurf) aus­gear­beit­et, das die
Anforderun­gen an Tabakpro­duk­te regelt mit dem Ziel, den Kon­sum dieser Pro­duk­te zu senken und die schädlichen Auswirkun­gen zu beschränken.

Der
Geset­ze­sen­twurf ori­en­tiert sich der Botschaft zufolge an der heuti­gen Regelung zu den Tabakpro­duk­ten, führt aber einige Neuerun­gen und Änderun­gen ein, die v.a. die
Regelung der E‑Zigaretten regelt und Wer­bung, Verkaufs­förderung und Spon­sor­ing beschränkt. Laut der Botschaft enthält das Gesetz v.a. Änderungen:

  • Eine Ausweitung des Gel­tungs­bere­ichs des Geset­zes: Neu fall­en nikot­in­haltige E‑Zigaretten und ähn­liche Pro­duk­te unter das Tabakpro­duk­tege­setz. Sie sind Tabakpro­duk­ten gle­ichgestellt und im Gesetz ähn­lich wie die anderen
    Tabakpro­duk­te geregelt. Weit­er soll der Bun­desrat gewisse Bes­tim­mungen des neuen Geset­zes auf nicht nikot­in­haltige E‑Zigaretten anwen­den kön­nen, wenn es der Gesund­heitss­chutz erfordert. 
  • Ein­schränkun­gen der Wer­bung, der Verkaufs­förderung und des Sponsorings
    im Zusam­men­hang mit Tabakpro­duk­ten
    : Die Bes­tim­mungen näh­ern sich
    dem Schutzniveau an, das auf inter­na­tionaler Ebene gilt, und übernehmen
    gewisse kan­tonale Ein­schränkun­gen. Ausser­dem berück­sichti­gen sie die derzeit­i­gen Werbe­me­di­en und
    ‑träger.
  • Ein Ver­bot der Abgabe an Min­der­jährige: Für die ganze Schweiz wird
    eine
    ein­heitliche Alters­gren­ze fest­gelegt. Diese Mass­nahme entspricht dem
    Stan­dard auf inter­na­tionaler Ebene und in den Nach­bar­län­dern. Zusätzlich
    wird die geset­zliche Grund­lage für die Durch­führung von Testkäufen
    geschaffen
    , um die Ein­hal­tung der Alters­beschränkung für die Abgabe von
    Tabakpro­duk­ten zu überprüfen. 

Zudem wer­den fol­gende Aspek­te des gel­tenden Rechts geändert:

  • Es wird nur das Bere­it­stellen auf dem Markt regle­men­tiert (ein­schliesslich der Einfuhr).
  • Die Pos­i­tivliste für Zusatzstoffe und das Bewil­li­gungssys­tem für die anderen Stoffe wer­den aufge­hoben. Der Bun­desrat kann jedoch kün­ftig die Höch­st­menge der Zutat­en fes­tle­gen oder bes­timmte Zutat­en verbieten.
  • Das Ein­sprachev­er­fahren, das im derzeit­i­gen Vol­lzugssys­tem vorge­se­hen ist, wird zugun­sten des ordentlichen Beschw­erde­v­er­fahrens aufgehoben.
  • Der Kon­sum von E‑Zigaretten wird kün­ftig in geschlosse­nen öffentlichen Räu­men nicht mehr erlaubt sein.