Botschaft und Entwurf des Geldspielgesetzes

Der Bun­desrat hat den Geset­ze­sen­twurf und die Botschaft für ein neues Geld­spielge­setz (BGS) vorgelegt. Das neue Gesetz führt die heuti­gen LG und SRG zusam­men und stimmt der Botschaft zufolge “zu grossen Teilen mit der heuti­gen, bewährten Regelung und Vol­lzugsprax­is überein”. 

Das BGS find­et wie fol­gt Anwendung:

Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Zuläs­sigkeit von Geld­spie­len und deren Durch­führung sowie die Ver­wen­dung der Spielerträge.
2 Dieses Gesetz gilt nicht für:
a. Geld­spiele im pri­vat­en Kreis;
b. Geschick­lichkeitsspiele, die wed­er automa­tisiert noch interkan­ton­al noch online durchge­führt werden;
c. Sportwettkämpfe;
d. Lot­te­rien und Geschick­lichkeitsspiele zur Verkaufs­förderung, an denen zu den gle­ichen Bedin­gun­gen wie bei Leis­tung eines geld­w­erten Ein­satzes oder bei Abschluss eines Rechts­geschäfts auch gratis teilgenom­men wer­den kann;
e. Tätigkeit­en, die gemäss Finanz­mark­tauf­sichts­ge­setz vom 22. Juni 2007 der Auf­sicht der Eid­genös­sis­chen Finanz­mark­tauf­sicht (FINMA) unterstehen.
3. Es gilt auch nicht für Schneeball‑, Law­inen- oder Pyra­mi­den­sys­teme. Für diese find­en die Vorschriften des Bun­des­ge­set­zes vom 19. Dezem­ber 1986 gegen den unlauteren Wet­tbe­werb Anwendung.

Die Neuerun­gen beschränken sich nach der Botschaft 

im Wesentlichen auf die fol­gen­den Punk­te: Das heutige Ver­bot, Spiel­banken­spiele online durchzuführen, wird aufge­hoben. Die Spiel­banken kön­nen neu um eine Erweiterung ihrer Konzes­sion für die Online-Durch­führung von Spiel­banken­spie­len ersuchen. Der Entwurf ermöglicht weit­er ein attrak­tives und wet­tbe­werb­s­fähiges Sportwet­te­nange­bot. Zudem wer­den unter engen Voraus­set­zun­gen Pok­er­turniere auch ausser­halb der Spiel­banken erlaubt.

Nach heutigem Recht ist es Spiel­banken ver­boten, Online-Spiele durchzuführen (SBG 5). 
Mit Bezug auf Lot­te­rien zur Verkaufs­förderung sieht der Entwurf keine konzep­tionelle Änderung vor, will aber bess­er gewährleis­ten, dass die Möglichkeit zur Gratis teil­nah­men tat­säch­lich beste­ht. Dies wäre etwa dann nicht gegeben, wenn die dafür ange­botene Tech­nolo­gie nur wenig ver­bre­it­et ist.