Der Bundesrat hat den Gesetzesentwurf und die Botschaft für ein neues Geldspielgesetz (BGS) vorgelegt. Das neue Gesetz führt die heutigen LG und SRG zusammen und stimmt der Botschaft zufolge “zu grossen Teilen mit der heutigen, bewährten Regelung und Vollzugspraxis überein”.
Das BGS findet wie folgt Anwendung:
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge.
2 Dieses Gesetz gilt nicht für:
a. Geldspiele im privaten Kreis;
b. Geschicklichkeitsspiele, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden;
c. Sportwettkämpfe;
d. Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung, an denen zu den gleichen Bedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann;
e. Tätigkeiten, die gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen.
3. Es gilt auch nicht für Schneeball‑, Lawinen- oder Pyramidensysteme. Für diese finden die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb Anwendung.
Die Neuerungen beschränken sich nach der Botschaft
im Wesentlichen auf die folgenden Punkte: Das heutige Verbot, Spielbankenspiele online durchzuführen, wird aufgehoben. Die Spielbanken können neu um eine Erweiterung ihrer Konzession für die Online-Durchführung von Spielbankenspielen ersuchen. Der Entwurf ermöglicht weiter ein attraktives und wettbewerbsfähiges Sportwettenangebot. Zudem werden unter engen Voraussetzungen Pokerturniere auch ausserhalb der Spielbanken erlaubt.
Nach heutigem Recht ist es Spielbanken verboten, Online-Spiele durchzuführen (SBG 5).
Mit Bezug auf Lotterien zur Verkaufsförderung sieht der Entwurf keine konzeptionelle Änderung vor, will aber besser gewährleisten, dass die Möglichkeit zur Gratis teilnahmen tatsächlich besteht. Dies wäre etwa dann nicht gegeben, wenn die dafür angebotene Technologie nur wenig verbreitet ist.