Bundesrat: Kantonal zugelassene Arzneimittel dürfen weiterhin in Verkehr bleiben

Kan­tonale Zulas­sun­gen von Arzneimit­teln bleiben bis Ende 2017 gültig. Auf­grund ein­er par­la­men­tarischen Ini­tia­tive hat das Par­la­ment im Juni 2013 die entsprechende Geset­zesän­derung ver­ab­schiedet. Der Bun­desrat hat beschlossen, diese auf den 1. Jan­u­ar 2014 in Kraft zu setzen.

Bevor das Heilmit­telge­setz (HMG) in Kraft trat, war es möglich, für Arzneimit­tel eine Mark­tzu­las­sung nach kan­tonalem Recht zu erhal­ten, die nur im bewil­li­gen­den Kan­ton gültig war. Mit dem Inkraft­treten des HMG im Jahr 2002 ist die Kom­pe­tenz für die Mark­tzu­las­sung von den Kan­to­nen an den Bund überge­gan­gen. Um beste­hende kan­tonale Arzneimit­telzu­las­sun­gen in nationale Zulas­sun­gen des Schweiz­erischen Heilmit­telin­sti­tuts Swissmedic zu über­führen, wurde eine Über­gangs­frist von sieben Jahren eingeräumt und später bis Ende 2013 verlängert.

Mit der ordentlichen Revi­sion des Heilmit­telge­set­zes (2. Etappe) soll der Mark­tzu­gang für die kan­ton­al zuge­lasse­nen Arzneimit­tel defin­i­tiv geregelt wer­den. Das rev­i­dierte Gesetz tritt jedoch voraus­sichtlich erst Anfang 2016 in Kraft. Damit die bish­er kan­ton­al zuge­lasse­nen Arzneimit­tel bis dahin legal auf dem Markt verbleiben kön­nen, wurde nun­mehr eine weit­ere Ver­längerung der Über­gangs­frist bis Ende 2017 in Kraft gesetzt.