Am 1. Dezember 2014 tritt das “Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihrer Wettbewerbsrechte” (SR 0.251.268.1) in Kraft. Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden der Schweiz und der EU. Es ist rein verfahrensrechtlicher Natur und sieht keine materielle Harmonisierung der Wettbewerbsrechte vor. Die Frage der Übernahme europäischen Rechts stellt sich in diesem Zusammenhang somit nicht.
Das neue Kooperationsabkommen erlaubt es den Wettbewerbsbehörden der Schweiz und der EU, sich gegenseitig über Vollzugsmassnahmen zu benachrichtigen, diese zu koordinieren und Informationen auszutauschen — sofern die dazu notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Verlangt wird insbesondere, dass beide Wettbewerbsbehörden dieselben oder miteinander verbundene Verhaltensweisen untersuchen, und es dürfen nur bereits vorhandene Informationen ausgetauscht werden. Auch dürfen die ausgetauschten Informationen nur im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens verwendet werden. Eine Weitergabe etwa an Steuerbehörden oder die Verwendung in einem Strafverfahren gegen natürliche Personen ist nicht zulässig. Das Abkommen enthält zudem weitere Regeln zur Einhaltung der Verfahrensgarantien für die betroffenen Unternehmen, so insbesondere zum Schutz der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen. Im Zusammenhang mit Bonusmeldungen ist ein Austausch sodann nur mit Zustimmung des Unternehmens möglich, das die Informationen zur Verfügung gestellt hat.
Hintergrund des Abkommens ist die zunehmende “Globalisierung” von Kartellrechtsverstössen. Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen finden wegen der zunehmenden Integration der Weltwirtschaft immer öfter in einem grenzüberschreitenden Kontext statt. Die Wettbewerbskommission (WEKO) und die Generaldirektion „Wettbewerb” der Europäischen Kommission untersuchen deshalb auch immer öfter dieselben oder zumindest miteinander verbundene Sachverhalte. In Anbetracht der starken wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Schweiz und der EU soll das Kooperationsabkommen sowohl in der Schweiz als auch in der EU zu einer effizienteren Anwendung des Wettbewerbsrechts und zu einem besseren Schutz des Wettbewerbs beitragen. Im Ergebnis sollen mithin Doppelspurigkeiten vermieden und die Kohärenz der beiden Wettbewerbsbehörden bei Entscheiden zu gleichen Sachverhalten erhöht werden.
Weitere Informationen: Medienmitteilung vom 28. November 2014 (HTML), Erläuterung des Abkommens im Jahresbericht 2013 der WEKO, in: RPW 2014/1, S. 16 ff. (PDF).