D. reichte Klage gegen die C. AG ein, da seine Erkrankung durch Asbestexposition am Arbeitsplatz verursacht worden sei. Nachdem D. verstarb, führten seine Töchter den Prozess weiter. Die schweizerischen Gerichte gelangten jedoch zur Auffassung, dass sämtliche Ansprüche verjährt seien.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte darauf eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK fest. Die Klägerinnen stellten deshalb beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch und beantragten die Aufhebung des bundesgerichtlichen Entscheids.
Das Bundesgericht sistierte das Revisionsverfahren unter Hinweis auf eine hängige Motion und den eingesetzten Runden Tisch zu Asbest. Dies zeige gemäss Bundesgericht, dass dem Anliegen grosse Bedeutung zugemessen werde und innert nützlicher Frist Lösungen gefunden werden sollen (Urteil 4F_15/2014 vom 25. März 2015, E. 2.2.3).