4F_15/2014: Revisionsverfahren bezüglich Asbest-Entscheid sistiert

D. reichte Klage gegen die C. AG ein, da seine Erkrankung durch Asbest­ex­po­si­tion am Arbeit­splatz verur­sacht wor­den sei. Nach­dem D. ver­starb, führten seine Töchter den Prozess weit­er. Die schweiz­erischen Gerichte gelangten jedoch zur Auf­fas­sung, dass sämtliche Ansprüche ver­jährt seien.

Der Europäis­che Gericht­shof für Men­schen­rechte stellte darauf eine Ver­let­zung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK fest. Die Klägerin­nen stell­ten deshalb beim Bun­des­gericht ein Revi­sion­s­ge­such und beantragten die Aufhe­bung des bun­des­gerichtlichen Entscheids.

Das Bun­des­gericht sistierte das Revi­sionsver­fahren unter Hin­weis auf eine hängige Motion und den einge­set­zten Run­den Tisch zu Asbest. Dies zeige gemäss Bun­des­gericht, dass dem Anliegen grosse Bedeu­tung zugemessen werde und innert nüt­zlich­er Frist Lösun­gen gefun­den wer­den sollen (Urteil 4F_15/2014 vom 25. März 2015, E. 2.2.3).