BR: Vernehmlassung eröffnet betr. AIA mit Australien (Ende: 19. Aug. 2015)

Am 29.04.2015 hat der Bun­desrat die Vernehm­las­sung zum automa­tis­chen Infor­ma­tion­saus­tausch in Steuer­sachen („AIA“) mit Aus­tralien eröffnet. Es han­delt sich um die erste Vere­in­barung mit einem konkreten Part­ner­staat zur rezipro­ken Anwen­dung des AIA. Formeller Gegen­stand der Vernehm­las­sung ist ein Bun­des­beschluss über die Ein­führung des automa­tis­chen Infor­ma­tion­saus­tauschs über Finanzkon­ten mit Aus­tralien. Die Vernehm­las­sung endet am 19. August 2015.

Die am 3. März 2015 von der Schweiz und Aus­tralien unterze­ich­nete gemein­same Erk­lärung sieht die gegen­seit­ige Anwen­dung des glob­alen Stan­dards für den automa­tis­chen Infor­ma­tion­saus­tausch vor, sobald die geset­zlichen Grund­la­gen in bei­den Län­dern in Kraft sind. Im Weit­eren hält die Erk­lärung fest, dass die Schweiz und Aus­tralien die im anderen Staat gel­tenden Ver­traulichkeits­bes­tim­mungen in Steuer­sachen als aus­re­ichend eracht­en. Zudem hat Aus­tralien ein Reg­ulierungsver­fahren für seine Steuer­pflichtigen bere­it­gestellt. Schliesslich hat sich Aus­tralien zu Gesprächen über eine Verbesserung des Mark­tzutritts für Schweiz­er Finanz­di­en­stleis­ter bere­it erk­lärt. […]  Der erste automa­tis­che Aus­tausch von Bankkun­den­dat­en mit Part­ner­län­dern soll 2018 stat­tfind­en, sofern die nöti­gen Geset­zes­grund­la­gen frist­gerecht geschaf­fen wer­den. [aus Mit­teilung BR vom 29.04.2015]

Damit der AIA mit einem bes­timmten Part­ner­staat einge­führt wer­den kann, muss er jew­eils bilat­er­al vere­in­bart wer­den. Die bilat­erale Aktivierung ist geregelt in der Mul­ti­lat­eralen Vere­in­barung der zuständi­gen Behör­den über den automa­tis­chen Infor­ma­tion­saus­tausch über Finanzkon­ten (Mul­ti­lat­er­al Com­pe­tent Author­i­ty Agree­ment, MCCA, s.u.). Danach ist es nötig, dass der Name des Part­ner­staates, mit welchem die Schweiz den AIA ein­führen will, beim Sekre­tari­at des Koor­dinierungs­gremi­ums des MCAA hin­ter­legt wird (Abschnitt 7 Abs. 1 Bst. f MCAA). Vor­liegend geht es deshalb um die Ermäch­ti­gung des Bun­desrates durch die Bun­desver­samm­lung, dem Sekre­tari­at des Koor­dinierungs­gremi­ums eine entsprechende Mit­teilung machen zu dür­fen (vgl. Abschnitt 7 Abs. 2.2 MCAA).

Bere­its am 19. März hat­te der BR ein Abkom­men zur rezipro­ken Anwen­dung des AIA mit der EU para­phiert. Diese umfasst alle 28 EU-Mit­glied­staat­en, wird vom BR dem­nächst unterze­ich­net und sodann im Rah­men ein­er sep­a­rat­en Vernehm­las­sung veröf­fentlicht. Mit weit­eren Staat­en ist der BR in Verhandlungen.

Die (völker-)rechtlichen Grund­la­gen für dieses Vorge­hen hat­te der
Bun­desrat am 14. Jan­u­ar 2015 in die — unter­dessen been­dete — Vernehm­las­sung geschickt:

Diese
Rechts­grund­la­gen dienen let­ztlich der Umset­zung des Glob­alen AIA-Stan­dards der OECD vom Juni 2014 (Stan­dard for Auto­mat­ic Exchange of Finan­cial Infor­ma­tion in Tax Mat­ters).