1C_3/2015: Ausweisentzug bei massivem Überladen eines Anhängers (amtl. Publ.)

Stellt ein Ausweisentzug eine angemessene Strafe dar für das mas­sive Über­laden eines Anhängers? Mit dieser Frage hat sich das Bun­des­gericht in einem für die amtliche Samm­lung bes­timmten Urteil (1C_3/2015) beschäftigt.

Die Über­führung eines Per­so­n­en­wa­gens auf einem Zen­tralach­se­nan­hänger wurde dem Fahrer eines Liefer­wa­gens im Kan­ton Aar­gau zum Ver­häng­nis. Er hat­te mit diesem Trans­port die zuläs­sige Stüt­zlast um 404 Prozent und die zuläs­sige Deich­sel­last um 152 Prozent überschritten.

Die Behör­den sahen darin eine schwere Wider­hand­lung gegen Strassen­verkehrsvorschriften (nach SVG, VTS und VRV). Die Staat­san­waltschaft büsste ihn mit 500 Franken, und das Strassen­verkehrsamt ent­zog ihm den Führerausweis. Der Fahrer akzep­tierte die Busse, ging aber gegen den Ausweisentzug vor. Sowohl das Departe­ment für Volk­swirtschaft und Inneres als auch das Ver­wal­tungs­gericht bestätigten den Entzug des Führerausweis­es, weshalb er an das Bun­des­gericht gelangte.

Das höch­ste Gericht stellte fest, dass bei ein­er vier­fachen Über­schre­itung der zuläs­si­gen Stütz- und Deich­sel­last eines Trans­portan­hängers damit zu rech­nen ist, dass nur noch eine ver­min­derte Brem­sleis­tung des Anhängers gegeben ist sowie mit einem Bruch der Anhänger­vor­rich­tung oder des Bremgs­gestänges zu rech­nen ist. Es kam mit der Vorin­stanz zu dem Ergeb­nis, dass ein solch­es Ver­hal­ten eine schwere Wider­hand­lung gegen das Strassen­verkehrs­ge­setz bedeutet und im konkreten Fall der Ausweisentzug recht­mäs­sig erfolgte.