In einem Leitentscheid hat das Bundesgericht entschieden, dass die Fristen nach Art. 35a Abs. 2 BVG betreffend die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen als Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinne zu verstehen seien (Urteil 9C_563/2015 vom 7. Januar 2016, E. 3.3). Das Bundesgericht hat mit seinem Entscheid einen Lehrstreit beendet. Gemäss einem Teil der Lehre stellte die fünfjährige Frist von Art. 35a Abs. 2 BVG eine Verwirkungsfrist dar.