9C_563/2015: Fristen nach Art. 35a Abs. 2 BVG sind Verjährungsfristen (amtl. Publ.)

In einem Leit­entscheid hat das Bun­des­gericht entsch­ieden, dass die Fris­ten nach Art. 35a Abs. 2 BVG betr­e­f­fend die Rück­forderung zu Unrecht bezo­gen­er Leis­tun­gen als Ver­jährungs­fris­ten im oblig­a­tio­nen­rechtlichen Sinne zu ver­ste­hen seien (Urteil 9C_563/2015 vom 7. Jan­u­ar 2016, E. 3.3). Das Bun­des­gericht hat mit seinem Entscheid einen Lehrstre­it been­det. Gemäss einem Teil der Lehre stellte die fün­fjährige Frist von Art. 35a Abs. 2 BVG eine Ver­wirkungs­frist dar.