4A_593/2015 (frz.): Haftung der Bank für objektiv falsche Börseninformationen verneint

Im Entscheid 4A_593/2015 (frz.) beschäftigte sich das Bun­des­gericht mit der Haf­tung ein­er Bank für Börs­en­in­for­ma­tio­nen, die sich nachträglich als objek­tiv falsch her­ausstellen. Das Bun­degericht verneinte eine entsprechende Haf­tung der Bank.

Dem Prozess lag eine Bankkun­den­beziehung zwis­chen zwei Gebrüdern und ein­er Schweiz­er Bank (mut­masslich For­tis Banque [Suisse] SA, Anm.) zugrunde. Bei den Gebrüdern han­delte es sich um finanzkundi­ge Grossin­dus­trielle und Mul­ti­mil­lionäre. Der Stre­it drehte sich um ein von diesen erwor­benes sehr gross­es Aktien­paket ein­er Oberge­sellschaft [mut­masslich For­tis SA/NV, Bel­gien] der Schweiz­er Bank. Diese Aktien hat­ten die Gebrüder über ein Investi­tionsve­hikel zwis­chen Sep­tem­ber 2007 und Sep­tem­ber 2008 auf Empfehlung der Schweiz­er Bank erwor­ben. Für den Erwerb gewährte die Schweiz­er Bank Kred­i­trah­men von über EUR 100 Mio. Trotz Ret­tung der [mut­masslich] For­tis durch den bel­gis­chen, nieder­ländis­chen und lux­em­bur­gis­chen Staat ver­loren die Aktien im Zuge der Finanzkrise mas­siv an Wert, was vor­liegend zu einem eingeklagten Schaden von mehr als EUR 162 Mio. führte.

Das Bun­des­gericht beschäftigte sich zunächst mit der Qual­i­fika­tion des zwis­chen der Schweiz­er Bank und der Kundin beste­hen­den Ver­tragsver­hält­niss­es im Zusam­men­hang mit dem Erwerb der ersten Aktien­tranche. Dabei ging es aus­führlich auf seine bish­erige Recht­sprechung zur Trias Ver­mö­gensver­wal­tung, Anlage­ber­atung und reine Kon­to-/De­pot­führung («exe­cu­tion only») und die entsprechend abgestuften Infor­ma­tion­spflicht­en ein­er Bank ein (E. 7.1.1 ff.).

Ent­ge­gen der Vorin­stanz, die von einem “exe­cu­tion only”-Verhältnis aus­ge­gan­gen war, bejahte das Bun­des­gericht im Zusam­men­hang mit dem anfänglichen Erwerb der Aktien einen stillschweigen­den Anlage­ber­atungsver­trag. Dies vor allem gestützt auf den Umstand, dass die Vertreter der Kundin nicht nur mit dem direk­ten Dossierver­ant­wortlichen der Schweiz­er Bank Gespräche geführt hat­ten, son­dern auch mit deren ober­stem geschäfts­führen­dem Organ sowie einem Ver­ant­wortlichen der aus­ländis­chen Mut­terge­sellschaft (E. 7.3.1).

Das Bun­des­gericht verneinte jedoch eine objek­tive Haf­tung der Bank für die Infor­ma­tio­nen, die sich nachträglich als falsch her­aus­gestellt haben (freie Über­set­zung aus dem Französischen):

«7.3.2. Der [Bankkundin] kann indes nicht gefol­gt wer­den, wenn sie vor­bringt, dass die Schweiz­er Bank auf­grund dieses Anlage­ber­atungsver­trags für die inhaltlich unzutr­e­f­fende Infor­ma­tion einzuste­hen hätte, die sie ihr über die Gruppe H. gegeben hat, auf­grund ein­er objek­tiv­en Haf­tung für die Infor­ma­tio­nen, die sich als falsch her­aus­gestellt haben. Denn es beste­ht […] im Bere­ich von Börsen­transak­tio­nen immer ein Risiko, dessen sich der Kunde bewusst sein muss. Der Investor muss wis­sen, dass er sich nicht sich­er auf einen Rat bezüglich eines zukün­fti­gen und ungewis­sen Ereigniss­es ver­lassen kann; er hat die Risiken sel­ber zu tra­gen, wenn er dem Rat der Bank fol­gt, es sei denn, der falsche Rat sei offen­sichtlich unvernün­ftig gewe­sen. Dies gilt umso mehr im vor­liegen­den Fall, zumal die [wirtschaftlich] Berechtigten der Kundin erfahrene Inve­storen und von sachkundi­gen pro­fes­sionellen Beratern umgeben sind, auf ein starkes Wach­s­tum ihres Kap­i­tals abzie­len und dabei ein erhöht­es Risiko in Kauf nehmen, wie sich aus dem Kun­den­pro­fil […] ergibt. Überdies […] hat die Schweiz­er Bank keine spez­i­fis­chen Zusicherun­gen zur Gesund­heit dieses [Aktien-]Titels abgegeben […]. Die Bank hat wed­er Zusicherun­gen zu diesem Titel abgegeben, noch sich zur Über­nahme des Risikos der Anlage verpflichtet, welche die Kundin let­ztlich auf eigene Gefahr aus­gewählt hat. Entsprechend behauptet die [Kundin] zu Unrecht, dass die Bank auf­grund des Anlage­ber­atungsver­trags ver­ant­wortlich für eine objek­tiv falsche Infor­ma­tion sei und dass dies ein Ver­schulden ohne Möglichkeit eines Ent­las­tungs­be­weis­es darstelle

Eben­so verneinte das Bun­des­gericht man­gels spez­i­fis­ch­er Vere­in­barung eine Pflicht der Bank, die Entwick­lung der von der Kundin getätigten Anla­gen laufend zu überwachen bzw. die Kundin zu berat­en und sie zu war­nen (freie Übers. aus dem Frz.):

«E. 7.3.3. […] Der Umstand, dass die Bank Doku­mente mit all­ge­meinen Infor­ma­tio­nen zur Aktie H.  abgab, wobei diese eben­falls von Drit­ten stammten und […] lediglich all­ge­meine Erwartun­gen des Insti­tuts oder Drit­ter über bes­timmte Aktien darstell­ten, führt zu keinen Informations‑, Beratungs- oder Warnpflicht­en der Bank. Als Anlage­ber­a­terin kann sie nur haft­bar wer­den, soweit sie von ihrer Kundin um präzise Auskün­fte ange­fragt wurde oder diese solche nach Treu und Glauben erwarten durfte, was zu behaupten und zu beweisen der Kundin obliegt. […]»

Das Bun­des­gericht prüfte sodann, ob die Bank in drei spez­i­fis­chen Zeit­punk­ten ihre Pflicht­en ver­let­zt hat­te, verneinte jedoch entsprechende Pflichtver­let­zun­gen. Auss­chlaggebend war mitunter der Umstand, dass die Vertreter der Schweiz­er Bank die schlechte finanzielle Sit­u­a­tion der Mut­terge­sellschaft nicht kan­nten (E. 8.2.2. und 8.3.2).

Schliesslich verneinte das Bun­des­gericht auch eine Pflichtver­let­zung der Bank gestützt auf die Fig­ur der Ver­trauen­shaf­tung bzw. gestützt auf die The­o­rie der Wis­senszurech­nung (E. 9).