Im Entscheid 4A_42/2015 hatte das Bundesgericht
Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur Zustellungs- und Genehmigungsfiktion bei Bankgeschäften zu
bestätigen und zu verfeinern. Dem Entscheid lag, stark vereinfacht, folgender
Sachverhalt zugrunde:
Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur Zustellungs- und Genehmigungsfiktion bei Bankgeschäften zu
bestätigen und zu verfeinern. Dem Entscheid lag, stark vereinfacht, folgender
Sachverhalt zugrunde:
Zwei auf den BVI domizilierte Gesellschaften hatten je
eine Konto-/Depotbeziehung mit einer Schweizer Bank. Die beiden Bankkundinnen erhoben
in ihrer Zivilklage den Vorwurf, ihr Kundenberater habe eigenmächtig riskante
Börsengeschäfte getätigt.
eine Konto-/Depotbeziehung mit einer Schweizer Bank. Die beiden Bankkundinnen erhoben
in ihrer Zivilklage den Vorwurf, ihr Kundenberater habe eigenmächtig riskante
Börsengeschäfte getätigt.
Das Handelsgericht liess diese Frage offen, weil es zum
Schluss gekommen war, die beiden Kundinnen hätten die fraglichen Transaktionen
jedenfalls durch ihr Verhalten nachträglich genehmigt.
Schluss gekommen war, die beiden Kundinnen hätten die fraglichen Transaktionen
jedenfalls durch ihr Verhalten nachträglich genehmigt.
Das Bundesgericht schützte diese Ansicht im Grundsatz:
Im Zusammenhang mit der Kundin 1 setzte sich das
Bundesgericht insbesondere mit der Frage der Genehmigungsfiktion auseinander.
Es verwies auf seine bisherige Rechtsprechung und hielt, zumindest für den vorliegenden
Fall, an dem in der Lehre kritisierten Entscheid 4C.194/2005 fest (sog.
“Zahnarzt-Fall”). Zusammenfassend kam das Bundesgericht zu folgendem
Schluss:
Bundesgericht insbesondere mit der Frage der Genehmigungsfiktion auseinander.
Es verwies auf seine bisherige Rechtsprechung und hielt, zumindest für den vorliegenden
Fall, an dem in der Lehre kritisierten Entscheid 4C.194/2005 fest (sog.
“Zahnarzt-Fall”). Zusammenfassend kam das Bundesgericht zu folgendem
Schluss:
“5.5. Unter den eben dargestellten Umständen
kann sich die [Kundin] 1 von vornherein
nicht auf ein angeblich rechtsmissbräuchliches Verhalten der [Bank] berufen: Wer
als Kunde in einer reinen Konto-/Depotbeziehung (execution only-Verhältnis) in
den Bankauszügen Transaktionen findet, die er nicht in Auftrag gegeben hat und
nicht gegen sich gelten lassen will, darf sich nicht mit einer einmaligen
telefonischen Reklamation beim Kundenbetreuer begnügen, es bei einem mündlichen
“Verbot” zukünftiger unautorisierter Transaktionen bewenden lassen
und die weitere Entwicklung abwarten, um dann mehrere Monate später ausserhalb
der Rügefrist gemäss den AGB, wenn Verluste eingetreten sind, sämtliche
angeblich nicht autorisierten Transaktionen zu beanstanden. Soweit der Kunde
die Transaktionen durch sein Verhalten nicht ohnehin bewusst genehmigt hat,
muss er jedenfalls mangels eigenen guten Glaubens die Genehmigungsfiktion gegen
sich gelten lassen, unabhängig davon, ob sich der Kundenbetreuer absichtlich
nicht an die Kundeninstruktionen gehalten hat.”
Im Gegensatz zu Kundin 1 hatte Kundin 2 banklagernde Korrespondenz
vereinbart. Das Bundesgericht setzte sich hier mit der Frage der
Zustellungsfiktion auseinander, genauer, mit der Frage, ab welchem Zeitpunkt
eine Banksendung als zustellt gilt und die Frist zur Beanstandung läuft.
vereinbart. Das Bundesgericht setzte sich hier mit der Frage der
Zustellungsfiktion auseinander, genauer, mit der Frage, ab welchem Zeitpunkt
eine Banksendung als zustellt gilt und die Frist zur Beanstandung läuft.
Das Bundesgericht schützte die Ansicht des Handelsgerichts, wonach die –
physische oder elektronische – Ablage
einer Sendung im Dossier des Kunden unmittelbar fristauslösend sei (E. 6.3
und 6.4).
physische oder elektronische – Ablage
einer Sendung im Dossier des Kunden unmittelbar fristauslösend sei (E. 6.3
und 6.4).
Im handelsgerichtlichen Entscheid fehlten indes diesbezügliche Sachverhaltsfeststellungen.
Das Bundesgericht kam zu folgendem Schluss:
Das Bundesgericht kam zu folgendem Schluss:
“6.6. Im Urteil fehlen somit
insofern tatsächliche Feststellungen zum Zeitpunkt der fristauslösenden
banklagernden Zustellung der relevanten Bankunterlagen. Unter diesen Umständen
durfte das Handelsgericht aber nicht beurteilen, wann die [Kundin] 2 die
Transaktionen […] hätte beanstanden müssen, um sie nicht stillschweigend zu
genehmigen. Entgegen der [Bank] ist die entsprechende Tatsache nicht irrelevant
für den Ausgang des Verfahrens. Vielmehr setzt die Anwendung der
Genehmigungsfiktion in einem ersten Schritt die Feststellung voraus, wann der
Bankkunde die relevanten Bankunterlagen erhalten hat respektive hätte erhalten
müssen. Erst wenn dies feststeht, kann geprüft werden, ob und wann die [Kundin]
2 die fraglichen Transaktionen beanstanden musste. […]”.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in diesem Punkt gut und wies die
Sache betreffend Kundin 2 zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurück.
Sache betreffend Kundin 2 zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurück.