4A_336/2014: Anlageberatung (Swatch / UBS)

Im Entscheid 4A_336/2014 hat­te das Bun­des­gericht Gele­gen­heit, seine Recht­sprechung zu Anlage­ber­atungsver­hält­nis­sen zu festigen. 

Hin­ter­grund war das Invest­ment ein­er zur Swatch Group gehörende Finanzge­sellschaft in einen von der UBS emp­fohle­nen Anlage­fonds. Im Rah­men der Finanzkrise büsste der Fonds an Wert ein. Die Finanzge­sellschaft machte die UBS für die Ver­luste verantwortlich. 

Das Zürcher Han­dels­gericht wies die Klage in einem 107-seit­i­gen Urteil ab. 

Das Bun­des­gericht bestätigte den Entscheid, wobei es sich mass­gebend von fol­gen­den Erwä­gun­gen leit­en liess:

  • Zur Qual­i­fika­tion des Ver­tragsver­hält­niss­es: Das Bun­des­gericht erin­nert zunächst an die Trias Ver­mö­gensver­wal­tungsver­trag, Anlage­ber­atung, reine Kon­to-/De­pot­beziehung (E. 4.1). Die Qual­i­fika­tion des zwis­chen der Bank und dem Kun­den beste­hen­den Ver­tragsver­hält­niss­es bee­in­flusst wesentlich Bestand und Umfang der Aufklärungs‑, Beratungs- und Warnpflicht­en (E. 4.2). Vor­liegend qual­i­fizierte das Han­dels­gericht das Rechtsver­hält­nis als “Anlage­ber­atung auf Dauer”, wobei das Bun­des­gericht diese Qual­i­fika­tion schützte; als auss­chlaggeben­des Ele­ment wurde der Umstand betra­chtet, dass die Kundin für die Anlageentschei­de zuständig war, während ihr die Bank lediglich bera­tend zur Seite stand, ohne dass ihr ein Spiel­raum für die Ver­mö­gen­san­lage eingeräumt wor­den wäre (E. 4.3, 4.4).
  • Zu den Anforderun­gen an die Anlageempfehlun­gen der Bank (Angemessen­heit): Das Bun­des­gericht hielt — in dieser Präg­nanz soweit ersichtlich zum ersten Mal — fest, die von der Bank emp­foh­lene Anlage müsse den per­sön­lichen finanziellen Ver­hält­nis­sen des Kun­den angemessen sein (E. 5.2; in casu Pflichtver­let­zung verneint):

[…] Die Bank muss sich dem­nach über die per­sön­liche Sit­u­a­tion des Kun­den informieren und namentlich dessen Risikofähigkeit und ‑bere­itschaft abklären. Die Angemessen­heit der emp­fohle­nen Anlage beurteilt sich mithin in Rela­tion zur per­sön­lichen Sit­u­a­tion des Kun­den und dessen Risikoprofil. […] 

  • Zur Behaup­tungslast bezüglich Klage­fun­da­ment: Schliesslich unter­strich das Bun­des­gericht mehrmals die Bedeu­tung des all­ge­meinen Grund­satzes, wonach die Bankkundin als Ansprecherin auf ver­traglichen Schaden­er­satz sämtliche Anspruchsvo­raus­set­zun­gen hin­re­ichend konkret zu behaupten und zu beweisen habe (Ver­trag, Sorgfalt­spflichtver­let­zung, Schaden, Kausalzusam­men­hang; E. 6.3, 7.1, 7.2, 7.3, 7.5); dies gehöre zum “selb­stver­ständlichen Klage­fun­da­ment des Schaden­er­satz ver­lan­gen­den Anlegers”; eine dies­bezügliche richter­liche Fragepflicht wurde klar­erweise verneint (E. 7.6).