Im Entscheid 4A_336/2014 hatte das Bundesgericht Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu Anlageberatungsverhältnissen zu festigen.
Hintergrund war das Investment einer zur Swatch Group gehörende Finanzgesellschaft in einen von der UBS empfohlenen Anlagefonds. Im Rahmen der Finanzkrise büsste der Fonds an Wert ein. Die Finanzgesellschaft machte die UBS für die Verluste verantwortlich.
Das Zürcher Handelsgericht wies die Klage in einem 107-seitigen Urteil ab.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid, wobei es sich massgebend von folgenden Erwägungen leiten liess:
- Zur Qualifikation des Vertragsverhältnisses: Das Bundesgericht erinnert zunächst an die Trias Vermögensverwaltungsvertrag, Anlageberatung, reine Konto-/Depotbeziehung (E. 4.1). Die Qualifikation des zwischen der Bank und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses beeinflusst wesentlich Bestand und Umfang der Aufklärungs‑, Beratungs- und Warnpflichten (E. 4.2). Vorliegend qualifizierte das Handelsgericht das Rechtsverhältnis als “Anlageberatung auf Dauer”, wobei das Bundesgericht diese Qualifikation schützte; als ausschlaggebendes Element wurde der Umstand betrachtet, dass die Kundin für die Anlageentscheide zuständig war, während ihr die Bank lediglich beratend zur Seite stand, ohne dass ihr ein Spielraum für die Vermögensanlage eingeräumt worden wäre (E. 4.3, 4.4).
- Zu den Anforderungen an die Anlageempfehlungen der Bank (Angemessenheit): Das Bundesgericht hielt — in dieser Prägnanz soweit ersichtlich zum ersten Mal — fest, die von der Bank empfohlene Anlage müsse den persönlichen finanziellen Verhältnissen des Kunden angemessen sein (E. 5.2; in casu Pflichtverletzung verneint):
[…] Die Bank muss sich demnach über die persönliche Situation des Kunden informieren und namentlich dessen Risikofähigkeit und ‑bereitschaft abklären. Die Angemessenheit der empfohlenen Anlage beurteilt sich mithin in Relation zur persönlichen Situation des Kunden und dessen Risikoprofil. […]
- Zur Behauptungslast bezüglich Klagefundament: Schliesslich unterstrich das Bundesgericht mehrmals die Bedeutung des allgemeinen Grundsatzes, wonach die Bankkundin als Ansprecherin auf vertraglichen Schadenersatz sämtliche Anspruchsvoraussetzungen hinreichend konkret zu behaupten und zu beweisen habe (Vertrag, Sorgfaltspflichtverletzung, Schaden, Kausalzusammenhang; E. 6.3, 7.1, 7.2, 7.3, 7.5); dies gehöre zum “selbstverständlichen Klagefundament des Schadenersatz verlangenden Anlegers”; eine diesbezügliche richterliche Fragepflicht wurde klarerweise verneint (E. 7.6).