Inkrafttreten der überarbeiteten ICC Schiedsgerichtsordnung per 1. März 2017

Die inter­na­tionale Han­del­skam­mer (ICC) hat ihre Schieds­gericht­sor­d­nung über­ar­beit­et. Die über­ar­beit­ete ICC Schieds­gericht­sor­d­nung tritt am 1. März 2017 in Kraft.

Die bedeu­tend­ste Neuerung bet­rifft die Ein­führung eines beschle­u­nigten Ver­fahrens, das automa­tisch Anwen­dung find­et auf Stre­it­igkeit­en, deren Stre­itwert USD 2 Mil­lio­nen nicht über­steigt. Die Regeln betr­e­f­fend das beschle­u­nigte Ver­fahren find­en grund­sät­zlich keine Anwen­dung auf Schiedsvere­in­barun­gen, die vor dem 1. März 2017 geschlossen wor­den sind. Die Parteien kön­nen die Anwen­dung der Regeln für das beschle­u­nigte Ver­fahren jedoch vere­in­baren (opt-in) oder auss­chliessen (opt-out). Bei einem beschle­u­nigten Ver­fahren kann der Inter­na­tionale Schieds­gericht­shof der ICC einen Einzelschied­srichter ernen­nen, selb­st wenn die Schiedsvere­in­barung eine andere Abrede enthält.

Weit­ere Neuerun­gen betr­e­f­fen ins­beson­dere (i) die Verkürzung der Frist zur Erstel­lung des Schied­sauf­trags (wobei im beschle­u­nigten Ver­fahren kein Schied­sauf­trag erstellt wird) sowie (ii) die Begrün­dung der Entschei­dun­gen des Inter­na­tionalen Schieds­gericht­shofs der ICC auf Antrag ein­er Partei.