Das Bundesgericht nahm dieses Verfahren zum Anlass, seine Rechtsprechung zur Begründung bei ordentlichen Kündigungen von Mietverträgen und insbesondere bei Kündigungen im Hinblick auf Sanierungs– oder Umbauarbeiten zu präzisieren. Gegenstand bildete die von einem Vermieter ausgesprochene, mit anstehenden dringenden Sanierungsarbeiten begründete Kündigung. Der Mieter focht diese Kündigung an, unter anderem mit der Begründung, sie verstosse gegen Treu und Glauben, da deren Begründung unvollständig, ungenau und unzutreffend gewesen sei.
Das Bundesgericht erinnerte zunächst daran, dass die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses keiner Begründung bedürfe, um gültig zu sein, sie jedoch auf Verlangen zu begründen sei. Eine mangelnde oder fehlerhafte Begründung führe nicht automatisch zur Treuwidrigkeit der Kündigung, könne allerdings ein Indiz dafür sein, dass an der Kündigung kein schützenswertes Interesse bestehe. Insbesondere wenn der angegebene Kündigungsgrund bloss vorgeschoben und zugleich der wahre Grund nicht feststellbar sei, sei ohne weiteres von einer Treuwidrigkeit auszugehen. Die Kündigungsgründe könnten auch noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vorgebracht werden. Selbst ein späteres Nachschieben zusätzlicher Gründe sei — unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots — zulässig. Sodann sei die Ergänzung oder Präzisierung schon vorgebrachter Gründe ohne weiteres zulässig (E. 5.3.1, insbesondere mit Verweis auf BGE 138 III 59, E. 2.1 und E. 2.3, und BGE 132 III 737, E. 3.4.2). Demgegenüber hielt das Bundesgericht — ohne Bezugnahme auf diese generelle Rechtsprechung — bei Kündigungen im Hinblick auf Sanierungs- oder Umbauarbeiten fest, dass ein Mieter ohne hinreichend genaue Auskünfte nicht in der Lage sei, den Realitätsbezug des Projekts und die Belastung einzuschätzen, die seine Anwesenheit für die Durchführung der beabsichtigten Arbeiten haben würde (eine Kündigung im Hinblick auf Sanierungs- oder Umbauarbeiten verstösst gemäss Rechtsprechung nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Weiterbenutzung des Mietobjekts diese Arbeiten erheblich einschränken würden). Der Mieter habe deshalb das Recht, eine Begründung zu erhalten, die es ihm erlaube, innert der 30-tägigen Frist die Chancen einer Anfechtung abzuschätzen (E. 5.3.1, insbesondere mit Verweis auf BGE 142 III 91, E. 3.2.1, und BGE 140 III 496, E. 4.2.2). Das Verhältnis zwischen diesen Erwägungen blieb bislang ungeklärt. In der Lehre wurde kontrovers diskutiert, ob das Bundesgericht bei Sanierungs- oder Umbaukündigungen die Begründung der Kündigung zu einem Gültigkeitserfordernis erhoben hatte.
Das Bundesgericht stellte zunächst klar, dass — entgegen den missverständlichen Erwägungen in BGE 142 III 91 und BGE 140 III 496 — auch eine Kündigung im Hinblick auf Sanierungs- oder Umbauarbeiten keine Begründung enthalten müsse, um gültig zu sein. Die Treuwidrigkeit in den Verfahren BGE 142 III 91 und BGE 140 III 496 hätte sich daraus ergeben, dass die Kündigungen auf Vorrat und damit verfrüht erfolgt wären (E. 5.3.3). Allerdings komme der Begründung eine erhebliche Bedeutung zu, auch wenn es sich aus rechtlicher Sicht bloss um eine Obliegenheit der kündigenden Partei handle. Besonders bei Sanierungs- oder Umbaukündigungen sei es dem Vermieter, der über ein genügend ausgereiftes Projekt verfüge, im Zeitpunkt der Kündigung ohne weiteres möglich, die Kündigung entsprechend genau zu begründen, so dass sich gestützt auf diese Angaben ein Bild machen lasse, ob und inwiefern die Anwesenheit des Mieters diese Arbeiten tangieren würde. Werden zur Begründung bloss pauschal Sanierungs- oder Umbauarbeiten angegeben, könne dies ein Indiz dafür sein, dass an der Kündigung kein schützenswertes Interesse bestehe (E. 5.3.4). In casu erkannte das Bundesgericht gestützt auf die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, dass im Kündigungszeitpunkt ein Sanierungsprojekt bestanden und die Kündigung deshalb nicht gegen Treu und Glauben verstossen habe (E. 5.3.5).