Die FINMA hat die Datenverordnung-FINMA als Reaktion auf ein Urteil des Bundesgerichts angepasst. Die Änderung tritt am 15. September 2017 in Kraft (AS 2017 4809 ff.). Das Bundesgericht hatte einem Kadermitarrbeiter einer Bank Recht gegeben, der sich gegen einen Eintrag in der Watchlist der FINMA gewehrt hatte. Wir haben dazu berichtet.
Die NZZ fasst die Neuerungen der Datenverordnung-FINMA wie folgt zusammen (6. September 2017, S. 25):
Die überarbeitete Verordnung präzisiert insbesondere, aus welchen Quellen Daten stammen dürfen. So sind Auszüge aus dem Handels‑, Betreibungs- oder Strafregister zulässige Quellen. Auch Gerichtsurteile und Berichte von Standesorganisationen und Prüfgesellschaften sind zulässig. Informationen aus E‑Mails oder Gerüchte darf die Finma dagegen nicht mehr verwenden. Entsprechende Einträge wird die Aufsichtsbehörde löschen, wie die Finma am Dienstag mitteilte. Die Finma hat in der revidierten Verordnung zudem festgehalten, dass sie die Betroffenen nach Eintrag in diese Datensammlung informieren muss. Laut der Mitteilung entspricht dies bereits der heutigen Praxis der Aufsichtsbehörde.