Anpassung der Datenverordnung FINMA

Die FINMA hat die Daten­verord­nung-FIN­MA als Reak­tion auf ein Urteil des Bun­des­gerichts angepasst. Die Änderung tritt am 15. Sep­tem­ber 2017 in Kraft (AS 2017 4809 ff.). Das Bun­des­gericht hat­te einem Kader­mi­tar­rbeit­er ein­er Bank Recht gegeben, der sich gegen einen Ein­trag in der Watch­list der FINMA gewehrt hat­te. Wir haben dazu berichtet.

Die NZZ fasst die Neuerun­gen der Daten­verord­nung-FIN­MA wie fol­gt zusam­men (6. Sep­tem­ber 2017, S. 25):

Die über­ar­beit­ete Verord­nung präzisiert ins­beson­dere, aus welchen Quellen Dat­en stam­men dür­fen. So sind Auszüge aus dem Handels‑, Betrei­bungs- oder Strafreg­is­ter zuläs­sige Quellen. Auch Gericht­surteile und Berichte von Standes­or­gan­i­sa­tio­nen und Prüfge­sellschaften sind zuläs­sig. Infor­ma­tio­nen aus E‑Mails oder Gerüchte darf die Fin­ma dage­gen nicht mehr ver­wen­den. Entsprechende Ein­träge wird die Auf­sichts­be­hörde löschen, wie die Fin­ma am Dien­stag mit­teilte. Die Fin­ma hat in der rev­i­dierten Verord­nung zudem fest­ge­hal­ten, dass sie die Betrof­fe­nen nach Ein­trag in diese Daten­samm­lung informieren muss. Laut der Mit­teilung entspricht dies bere­its der heuti­gen Prax­is der Aufsichtsbehörde.