Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 9. März 2018 die totalrevidierte Liegenschaftskostenverordnung verabschiedet. Sie konkretisiert die im Zuge der Energiestrategie 2050 beschlossenen neuen Abzüge für Hausbesitzer für die direkte Bundessteuer. Die Bestimmungen treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
Konkret geht es um die neuen Art. 32 Abs. 2; 2bis und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). Im Vergleich zum bisherigen Recht sind darin zusätzliche Steuererleichterungen im Gebäudebereich vorgesehen. Folgende Massnahmen wurden ins DBG neu aufgenommen:
- Abzugsfähigkeit der Rückbaukosten für den Ersatzneubau (Art. 32 Abs. 2 dritter Satz DBG; s. auch neuer Art. 9 Abs. 3 Bst. a StHG; SR 642.14)
- Übertragsmöglichkeit der Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen (ein schliesslich der Rückbaukosten) auf die zwei nachfolgenden Steuerperioden, sofern die Aufwendungen im Jahr, in denen sie angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können (Art. 32 Abs. 2bis DBG; s.auch neuer Art. 9 Abs. 3bis StHG)
Da der Gesetzgeber mit diesen zusätzlichen Steuererleichterungen neue auslegungsbedürftige Begriffe einführt («Rückbaukosten»; «Ersatzneubauten»), mussten die neuen Normen auf Verordnungsstufe veranlagungstauglich konkretisiert werden. Der BR hat dies zum Anlass genommen, die aktuell gültige Liegenschaftskostenverordnung (SR 642.116) einer Totalrevision zu unterziehen.
Die Kantone sind frei, die genannten Steuererleichterungen in ihr Recht zu übernehmen.
- Medienmitteilung des Bundesrates vom 9. März 2018;
- Neue Liegenschaftskostenverordnung des BR;
- Erläuterungen zur Liegenschaftskostenverordnung;
- In der Abstimmung vom 21..5.2017 angenommenes neues Energiegesetz (s. BBl 2016, S. 7723f.).