BR: Totalrevidierte Liegenschaftskostenverordnung ab 1.Januar 2020 in Kraft | Konkretisierung neuer Steuerabzüge (Energiestrategie 2050; Umweltschutz)

Der Bun­desrat hat an sein­er Sitzung vom 9. März 2018 die total­re­v­i­dierte Liegen­schaft­skosten­verord­nung ver­ab­schiedet. Sie konkretisiert die im Zuge der Energies­trate­gie 2050 beschlosse­nen neuen Abzüge für Haus­be­sitzer für die direk­te Bun­dess­teuer. Die Bes­tim­mungen treten am 1. Jan­u­ar 2020 in Kraft.

Konkret geht es um die neuen Art. 32 Abs. 2; 2bis und Abs. 4 des Bun­des­ge­set­zes vom 14. Dezem­ber 1990 über die direk­te Bun­dess­teuer (DBG; SR 642.11). Im Ver­gle­ich zum bish­eri­gen Recht sind darin zusät­zliche Steuer­erle­ichterun­gen im Gebäude­bere­ich vorge­se­hen. Fol­gende Mass­nah­men wur­den ins DBG neu aufgenommen:

  • Abzugs­fähigkeit der Rück­baukosten für den Ersatzneubau (Art. 32 Abs. 2 drit­ter Satz DBG; s. auch neuer Art. 9 Abs. 3 Bst. a StHG; SR 642.14)
  • Über­tragsmöglichkeit der Investi­tion­skosten, die dem Energies­paren und dem Umweltschutz dienen (ein schliesslich der Rück­baukosten) auf die zwei nach­fol­gen­den Steuer­pe­ri­o­den, sofern die Aufwen­dun­gen im Jahr, in denen sie ange­fall­en sind, steuer­lich nicht voll­ständig berück­sichtigt wer­den kön­nen (Art. 32 Abs. 2bis DBG; s.auch neuer Art. 9 Abs. 3bis StHG)

Da der Geset­zge­ber mit diesen zusät­zlichen Steuer­erle­ichterun­gen neue ausle­gungs­bedürftige Begriffe ein­führt («Rück­baukosten»; «Ersatzneubaut­en»), mussten die neuen Nor­men auf Verord­nungsstufe ver­an­la­gungstauglich konkretisiert wer­den. Der BR hat dies zum Anlass genom­men, die  aktuell gültige Liegen­schaft­skosten­verord­nung (SR 642.116) ein­er Total­re­vi­sion zu unterziehen.

Die Kan­tone sind frei, die genan­nten Steuer­erle­ichterun­gen in ihr Recht zu übernehmen.