BR: Regionalpolitische Steuererleichterungen für Unternehmen | Neue Verordnung bezweckt Restriktionen (Vernehmlassung bis 8. Juli 2015)

Der Bun­desrat hat die Vernehm­las­sung zur Revi­sion sein­er Verord­nung über die Gewährung von Steuer­erle­ichterun­gen im Rah­men der Region­alpoli­tik (VO BRP) eröffnet. Damit sollen die Voraus­set­zun­gen für Steuer­erle­ichterun­gen im Zusam­men­hang mit der Region­alpoli­tik von Bund und Kan­to­nen restrik­tiv­er gestal­tet und die Höhe der Steuer­erle­ichterun­gen betragsmäs­sig beschränkt wer­den. Zweck der Revi­sion ist es, die Akzep­tanz dieses Förderungsin­stru­ments im In- und Aus­land zu stärken.

Eben­falls angepasst wird die Aus­führungsverord­nung des Eid­genös­sis­chen Departe­ments für Wirtschaft, Bil­dung und Forschung (WBF), worin die Anwen­dungs­ge­bi­ete bis Gemein­destufe konkret auflis­tet sind (Verord­nung des WBF über die Fes­tle­gung der zu Anwen­dungs­ge­bi­eten für Steuer­erle­ichterun­gen gehören­den Gemein­den / WBF-Perime­ter­verord­nung). Diese wurde den Kan­to­nen zur Anhörung unter­bre­it­et. Noch in Bear­beitung ist eine neue WBF-Verord­nung, welche die Umset­zung des neuen Rechts im Detail regelt, ins­beson­dere in den unten genan­nten drei Bere­ichen (WBF-Anwen­dungsverord­nung; noch nicht publiziert).

Das zugrunde liegende Bun­des­ge­setz über die Region­alpoli­tik vom 6. Okto­ber 2006 (BRP; früher:„Lex Bon­ny“) sowie die rel­e­van­ten Steuer­erlasse des Bun­des (DBG; StHG) bleiben unange­tastet. Die aktuelle Revi­sion zielt primär auf drei Bereiche:

1.) Reduk­tion der geografis­chen Anwen­dungs­ge­bi­ete (Art. 3 VO BRP; WBF-Perimeterverordnung)

Die [geografis­chen] Anwen­dungs­ge­bi­ete sollen in Zukun­ft neben der Struk­turschwäche die Rau­men­twick­lungspoli­tik des Bun­des und der Kan­tone berück­sichti­gen. Unter Beibehal­tung des bish­eri­gen Bevölkerungsan­teils von zehn Prozent, soll sich der Perime­ter an regionalen Zen­tren in struk­turschwachen Regio­nen […] orientieren.
 Im Resul­tat wird die Liste der förderungswürdi­gen Gemein­den deut­lich kürzer.

2.) Ein­führung ein­er betragsmäs­si­gen Ober­gren­ze (Art. 11 VO BRP)

Anstelle des heuti­gen Prozentsatzes zur Fes­tle­gung der Bun­dess­teuer­erle­ichterung soll in Zukun­ft ein im Voraus definiert­er Höch­st­be­trag pro Arbeit­splatz bes­timmt wer­den. Mit der vorge­se­henen Ober­gren­ze wird gewährleis­tet, dass gewährte Steuer­erle­ichterun­gen immer in einem Ver­hält­nis zu den geschaf­fe­nen oder erhal­te­nen Arbeit­splätzen stehen. 

Der Höch­st­be­trag für Steuer­erle­icherun­gen pro Arbeit­splatz soll neu max. CHF 143‘188 betra­gen. In Zusam­men­hang mit ein­er Bun­dess­teuer­erle­ichterung sollen Höch­st­be­träge auch auf kan­tonaler Ebene einge­führt werden.

3.) Verbesserung von Trans­parenz und jährlich­er Überprüfbarkeit

Zur Verbesserung der Trans­parenz gegenüber der Öffentlichkeit hat die Auf­sichts­be­hörde (SECO) jährlich die Namen der betr­e­f­fend­en Unternehmen, die Grössenord­nung des [ex ante / gem. Antrag fest­gelegten] Höch­st­be­trages der jew­eili­gen Steuer­erle­ichterung sowie die Grössenord­nung der [gemäss Antrag] neu geschaf­fe­nen Arbeit­splätze zu pub­lizieren (Art. 18 VO BRP). Die für die Gewährung der Erle­ichterun­gen mass­gebende Zahl der neu geschaf­fe­nen Arbeit­splätze muss zudem von der Revi­sion­sstelle der betr­e­f­fend­en Unternehmen jährlich über­prüft und bestätigt wer­den (Art. 17 VO BRP).

Die Vernehm­las­sung dauert bis zum 8. Juli 2015. Die bun­desrätliche Verord­nung soll voraus­sichtlich am 1. Juli 2016 zusam­men mit den bei­den WBF-Aus­führungsverord­nun­gen in Kraft treten.