Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zur Revision seiner Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik (VO BRP) eröffnet. Damit sollen die Voraussetzungen für Steuererleichterungen im Zusammenhang mit der Regionalpolitik von Bund und Kantonen restriktiver gestaltet und die Höhe der Steuererleichterungen betragsmässig beschränkt werden. Zweck der Revision ist es, die Akzeptanz dieses Förderungsinstruments im In- und Ausland zu stärken.
Ebenfalls angepasst wird die Ausführungsverordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), worin die Anwendungsgebiete bis Gemeindestufe konkret auflistet sind (Verordnung des WBF über die Festlegung der zu Anwendungsgebieten für Steuererleichterungen gehörenden Gemeinden / WBF-Perimeterverordnung). Diese wurde den Kantonen zur Anhörung unterbreitet. Noch in Bearbeitung ist eine neue WBF-Verordnung, welche die Umsetzung des neuen Rechts im Detail regelt, insbesondere in den unten genannten drei Bereichen (WBF-Anwendungsverordnung; noch nicht publiziert).
Das zugrunde liegende Bundesgesetz über die Regionalpolitik vom 6. Oktober 2006 (BRP; früher:„Lex Bonny“) sowie die relevanten Steuererlasse des Bundes (DBG; StHG) bleiben unangetastet. Die aktuelle Revision zielt primär auf drei Bereiche:
1.) Reduktion der geografischen Anwendungsgebiete (Art. 3 VO BRP; WBF-Perimeterverordnung)
Die [geografischen] Anwendungsgebiete sollen in Zukunft neben der Strukturschwäche die Raumentwicklungspolitik des Bundes und der Kantone berücksichtigen. Unter Beibehaltung des bisherigen Bevölkerungsanteils von zehn Prozent, soll sich der Perimeter an regionalen Zentren in strukturschwachen Regionen […] orientieren.
2.) Einführung einer betragsmässigen Obergrenze (Art. 11 VO BRP)
Anstelle des heutigen Prozentsatzes zur Festlegung der Bundessteuererleichterung soll in Zukunft ein im Voraus definierter Höchstbetrag pro Arbeitsplatz bestimmt werden. Mit der vorgesehenen Obergrenze wird gewährleistet, dass gewährte Steuererleichterungen immer in einem Verhältnis zu den geschaffenen oder erhaltenen Arbeitsplätzen stehen.
Der Höchstbetrag für Steuererleicherungen pro Arbeitsplatz soll neu max. CHF 143‘188 betragen. In Zusammenhang mit einer Bundessteuererleichterung sollen Höchstbeträge auch auf kantonaler Ebene eingeführt werden.
3.) Verbesserung von Transparenz und jährlicher Überprüfbarkeit
Zur Verbesserung der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit hat die Aufsichtsbehörde (SECO) jährlich die Namen der betreffenden Unternehmen, die Grössenordnung des [ex ante / gem. Antrag festgelegten] Höchstbetrages der jeweiligen Steuererleichterung sowie die Grössenordnung der [gemäss Antrag] neu geschaffenen Arbeitsplätze zu publizieren (Art. 18 VO BRP). Die für die Gewährung der Erleichterungen massgebende Zahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze muss zudem von der Revisionsstelle der betreffenden Unternehmen jährlich überprüft und bestätigt werden (Art. 17 VO BRP).
Die Vernehmlassung dauert bis zum 8. Juli 2015. Die bundesrätliche Verordnung soll voraussichtlich am 1. Juli 2016 zusammen mit den beiden WBF-Ausführungsverordnungen in Kraft treten.
- Verordnung des BR über die Gewährung von Steuererleichterungen (mit Anpassungen zur Vernehmlassung);
- Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung;
- Entwurf WBF-Perimeterverordnung, „Variante 2“;
- dito, „Variante 4“;
- Erläuternder Bericht zur Änderung der WBF-Perimeterverordnung;
- Medienmitteilung vom 1. April 2015;
- Themenseite Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO);
- Bericht NZZ online vom 1. April 2015.